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Wann ist ein Arbeitsvertrag nichtig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Unter einem nichtigen Arbeitsvertrag versteht man einen Arbeitsvertrag, der von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfaltet hat und bei dem eine Heilung nicht möglich ist. Die Nichtigkeit besteht von Anfang an, sodass ein echtes Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde. Auf den Willen der Beteiligten kommt es in diesem Fall nicht an.

Eine Anfechtung dient dagegen der Korrektur und Aufhebung eines fehlerhaften Vertragsschlusses und wirkt sich ausschließlich auf die Zukunft aus.

Von einem nichtigen Arbeitsvertrag sind einzelne unwirksame Vertragsklauseln zu unterscheiden. Bei einzelnen unwirksamen, also nichtigen, Klauseln gilt der wirksame Teil des Arbeitsvertrags weiter. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt automatisch die gesetzliche Regel (Teilnichtigkeit).

In aller Regel kommt es nicht dazu, dass ein Arbeitsvertrag in seiner Gesamtheit für nichtig erklärt wird.

Es gibt verschiedene Nichtigkeitsgründe bei einem Arbeitsvertrag:

Formverstoß (§§ 126,127 BGB)

Ist für einen Arbeitsvertrag die Schriftform vereinbart, so sind mündliche Abreden i.a. nichtig. Die Schriftform kann z.B. durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vorgeschrieben sein.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbestimmungen schriftlich festgehalten werden müssen (§ 2 Nachweisgesetz).

Gesetzesverstoß (§ 134 BGB)

Wird durch einen Arbeitsvertrag gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder genügt er den gesetzlichen Vorgaben nicht, so ist der Arbeitsvertrag nichtig.

Beispiele: Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das SchwArbGes, Einstellung von Kindern, Vereinbarung der Übernahme von Ausbildungskosten entgegen BBiG, Überschreitung der Höchstarbeitsdauer nach dem Arbeitsschutzgesetz etc..

Anders stellt sich die Sachlage dagegen beim Fehlen eines Gesundheitszeugnisses nach dem Infektionsschutzgesetz dar.

Für die Frage, ob ein Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit der betreffenden Vereinbarung führt, kommt es auf den Zweck des gesetzlichen Verbotes an.

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Ein sittenwidriger Arbeitsvertrag ist nichtig.

Der häufigste Grund für Sittenwidrigkeit ist Lohnwucher. Dies betrifft Verträge, bei denen eine Vergütung, die extrem unter der üblichen Vergütung bzw. dem Tariflohn liegt, vereinbart wurde. Dadurch wird verhindert, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Notlage ausgebeutet werden können.

Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners im Ganzen oder in wesentlichen Teilen so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung verliert, sind nichtig. Dies kann z.B. eine übermäßige Verschwiegenheitspflicht, eine überzogene Wettbewerbsklausel oder Verlustbeteiligungen betreffen.

Fehlen der Geschäftsfähigkeit bei einem Vertragspartner

Die fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt Geschäftsfähigen (Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren) führt zur „schwebenden Unwirksamkeit“ des Arbeitsvertrags.

Der Arbeitsvertrag wird dann nichtig, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag auch nachträglich nicht genehmigt.

Entsprechend ist die Rechtslage, wenn einer der Vertragspartner mit dem Aufgabenbereich „Arbeitsverhältnisse“ unter gesetzlicher Betreuung steht und ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Hier kommt es für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags auf die Zustimmung des Betreuers an.

Weiterhin ist ein Arbeitsvertrag nichtig, wenn einer der Vertragspartner bei Vertragsschluss bewusstlos oder vorübergehend geistig verwirrt war.

Welche Folgen hat eine nichtige Vertragsbestimmung?

Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung (§ 139 BGB) führt i.a. zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Beim Arbeitsvertrag weicht die Rechtsprechung aber von diesem Grundsatz ab. Unwirksame Bestimmungen werden schlicht durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Dies bedeutet, dass der Arbeitsvertrag trotz seiner Teilnichtigkeit bestehen bleibt. Der Arbeitnehmer behält auf diese Art und Weise u.a. seinen Lohnanspruch.

Welche Folgen hat ein nichtiger Arbeitsvertrag?

Für die Zeit vor Erkennen der Nichtigkeit liegt ein „faktisches Arbeitsverhältnis“ vor, anschließend tritt Unwirksamkeit ein. Ein faktisches Arbeitsverhältnis wird jedoch dann nicht angenommen, wenn die Arbeitsleistung selbst unsittlich ist (z.B. als Killer im Dienst der Mafia).

Ein faktisches Arbeitsverhältnis bedeutet: Die Rechtsfolgen für die Vergangenheit sind wie beim gültigen (konkreten) Arbeitsvertrag; es besteht also insbesondere ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung. Der Arbeitgeber muss auch die Beiträge zu den Sozialversicherungen und Lohnsteuer abführen.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft erfolgt durch einfache Erklärung; Kündigungsfristen müssen also nicht eingehalten werden.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags wirkt von Beginn an und das Arbeitsverhältnis ist rechtlich nie entstanden. Eine Anfechtung hingegen dient dazu, einen bereits geschlossenen Vertrag für die Zukunft aufzuheben.
Nein. Beim Arbeitsvertrag weicht die Rechtsprechung vom allgemeinen BGB-Grundsatz der Gesamtnichtigkeit ab. Unwirksame Klauseln werden durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt, sodass der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt.
Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nachträglich als nichtig erkannt wird, wurden Arbeitsleistungen bereits erbracht. Für die Vergangenheit gelten die Wirkungen wie bei einem gültigen Vertrag, der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Lohn und Sozialleistungen.
Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn eine massive Ausbeutung vorliegt, etwa durch Lohnwucher bei einer Vergütung, die extrem unter dem Tariflohn liegt, oder durch Knebelungsverträge, die die freie Selbstbestimmung des Arbeitnehmers aufheben.
Ist für den Vertrag die Schriftform vereinbart, sind mündliche Abreden gemäß §§ 126, 127 BGB grundsätzlich nichtig. Zudem müssen gemäß § 2 Nachweisgesetz die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb eines Monats schriftlich fixiert werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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