AnwaltOnline - Arbeitsrecht August 2026
ISSN: 1619-7135
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Das Thema des Monats
Wann verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?
Im Arbeitsverhältnis entstehen laufend Ansprüche auf beiden Seiten - auf Lohn, Urlaub, Schadensersatz oder Rückzahlung überzahlter Beträge. Wer mit ihrer Durchsetzung zu lange wartet, riskiert, dass der Schuldner die Leistung zulässigerweise verweigert. Das Verjährungsrecht setzt dem Gläubiger eine Frist, innerhalb derer er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen muss.
Verjährung bedeutet keinen Anspruchsverlust
Verjährung bedeutet nicht, dass ein Anspruch durch Zeitablauf untergeht. Er bleibt rechtlich bestehen. Mit Ablauf der Verjährungsfrist erwirbt der Schuldner lediglich das Recht, die Leistung dauerhaft zu verweigern - die sogenannte Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, bleibt die Forderung einklagbar. Hat der Schuldner freiwillig auf eine bereits verjährte Forderung gezahlt, kann er das Geleistete nicht zurückfordern; die verjährte Forderung bleibt ein anerkannter Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren führt die Einrede der Verjährung dazu, dass eine zunächst begründete Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Verjährung - insbesondere Beginn und Ablauf der Frist - trägt der Schuldner.
Verjährung und Ausschlussfrist sind dabei klar voneinander zu trennen. Eine Ausschlussfrist vernichtet den Anspruch selbst - nicht nur seine Durchsetzbarkeit - und ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass sich eine Partei ausdrücklich darauf berufen müsste. Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht äußerst verbreitet und finden sich häufig sowohl in Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen. Sie können erheblich kürzer sein als die gesetzlichen Verjährungsfristen; in formularmäßigen Arbeitsverträgen sind Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten unzulässig.
Die Regel: Drei Jahre für nahezu alle Ansprüche
Für nahezu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, unabhängig davon, ob der Anspruch aus Gesetz, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag resultiert.
Erfasst werden insbesondere:
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