Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine vom Mieter geschuldete Kaution grundsätzlich bei einem Kreditinstitut "zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz" anzulegen.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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