Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine vom Mieter geschuldete Kaution grundsätzlich bei einem Kreditinstitut "zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz" anzulegen.Diesen Beitrag können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Direkt Zugang im Bereich Mietrecht vollständig lesen.
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