Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenWurde während der Ehezeit ein gemeinsames Depot angeschafft und einer der getrennt lebenden Ehepartner Wertpapiere hieraus verkauft, so ist er mangels anderweitiger Vereinbarung zur Auszahlung des anteiligen Erlöses verpflichtet.
Regelmäßig liegt der Anspruch bei 50%, soll eine höhere Quote beansprucht werden, so ist die Abweichung darzulegen und zu beweisen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien erwarben mit ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mitteln während der Ehe Bundesschatzbriefe, die nach dem Vortrag des Beklagten in einem Gemeinschaftsdepot verwahrt wurden. Nach der Trennung veräußerte der Beklagte Papiere und erzielte einen Erlös von DM 20.000,-- nebst Zinsen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hier wird um die Berechtigung an dem Erlös der veräußerten Bundesschatzbriefe gestritten, d.h. es handelt sich um die Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich eines bestimmten Vermögensteils. Derartige Ansprüche können sich aus allgemeinen schuld- oder sachenrechtlichen Regelungen ergeben, die vom ehelichen Güterrecht nicht verdrängt, sondern allenfalls überlagert werden.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Auskehrung des hälftigen Erlöses der Bundesschatzbriefe.
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