Verkauft ein Ehepartner ohne Wissen des anderen Wertpapiere aus einem gemeinschaftlichen Oder-Depot, so sind gegenseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Ehepartner nur gemeinsam Verfügungen treffen dürfen, hierzu wäre ein Und-Depot erforderlich gewesen. Ein Oder-Depot
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OLG Frankfurt - Az: 15 U 166/03
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