Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, 07.09.1990 - Az: IX ZR 16/90) darf der Vermieter den Abschluss eines
Mietvertrages über Wohnraum nicht davon abhängig machen, dass der Mieter neben einer
Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt.
§ 551 BGB soll den Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellung eines Bürgen Gegenstand des Mietvertrages ist oder ob eine auf Verlangen des Vermieters gestellte Bürgschaft erst die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss schafft.
Anders könne dies nur dann beurteilt werden, wenn unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft für den Mieter zusagt.
Diese Ausnahme war im zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben.
Hier hatte der Vermieter das Zustandekommen des Mietvertrages davon abhängig gemacht, dass der Bürge die Bürgschaft erklärt, da der Mieter nur über ein geringes Einkommen verfügt und erklärt, dass eine Vermietung an Personen mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht erfolgt, wenn keine Bürgschaft vorgelegt wird. Die Bürgschaft wurde auf dem vom Vermieter vorformulierten Bürgschaftsformular übernommen.
Da der Vermieter klargestellt hatte, dass er ohne die Übernahme einer weiteren Sicherheit die Wohnung nicht vermieten werde, war die Bürgschaft nicht unaufgefordert gestellt worden. Daher kam es auch nicht darauf an, ob die Bürgschaft – weil sie von einem Verwandten gestellt wird – ausnahmsweise mit keinen weiteren finanziellen Belastungen für den Mieter verbunden war.