Die von einer Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits verwandte Klausel
„Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen Depotwerte zu veräußern“
ist nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 DepotG formnichtig sowie wegen Verstoßes gegen § 499 Abs.1, § 512 BGB, wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.