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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines Gutachtens zur Fahrbefähigung (Fahrprobe)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Bestehen Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, darf die Fahrerlaubnisbehörde unmittelbar eine Fahrprobe anordnen; ein ärztliches Eignungsgutachten muss ihr nicht vorausgehen. Wird die Fahrprobe ohne ausreichenden Grund verweigert, darf auf die Nichtbefähigung geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eignung und Befähigung: Worin liegt der Unterschied?

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt und hierfür eine Fahrerlaubnis benötigt, muss sowohl geeignet als auch befähigt sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 StVG). Die Eignung betrifft die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen (§ 2 Abs. 4 StVG). Die Befähigung setzt dagegen voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber ausreichende Kenntnisse der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu deren praktischer Anwendung in der Lage ist sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und diese praktisch anwenden kann (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG).

Beide Bereiche können sich überschneiden (vgl. VGH Bayern, 12.01.2026 - Az: 11 CS 25.1997; VGH Bayern, 14.05.2025 - Az: 11 ZB 24.2006; VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463; VGH Bayern, 17.03.2025 - Az: 11 CS 25.68; VGH Bayern, 24.01.2022 - Az: 11 CS 21.1897). Praktische Fahrfertigkeiten sind einerseits ein wichtiger Teilbereich der Eignung (vgl. BVerwG, 17.09.1987 - Az: 7 C 79.86), andererseits aber auch Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit Bestandteil der Befähigung nach § 2 Abs. 5 StVG (vgl. VGH Bayern, 23.06.2016 - Az: 11 CS 16.907). Zudem kann eine mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben, die zugleich zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit führt.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Erweist sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet oder nicht befähigt, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber nicht (mehr) befähigt ist, kann die Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV). Die Regelungen des § 11 Abs. 6 bis 8 FeV gelten entsprechend (§ 46 Abs. 4 Satz 3 FeV).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde auf die Nichtbefähigung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Voraussetzung ist, dass die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15) und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; VGH Bayern, 11.02.2019 - Az: 11 CS 18.1808).

Muss zuerst ein ärztliches Eignungsgutachten angeordnet werden?

Eine Rangfolge zwischen der Klärung von Eignungszweifeln und der Klärung von Befähigungszweifeln lässt sich weder dem Straßenverkehrsgesetz noch der Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen (vgl. VGH Bayern, 17.03.2025 - Az: 11 CS 25.68; VGH Bayern, 24.01.2022 - Az: 11 CS 21.1897; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 46 FeV Rn. 15). Eignung und Befähigung sind gleichermaßen zwingende Voraussetzungen für Erteilung und Fortbestand der Fahrerlaubnis. Es ist daher unbeachtlich, wenn die vorliegenden Tatsachen auch eine ärztliche Untersuchung der Eignung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV erlaubt hätten.

Ein Vorrang der Eignungsklärung folgt auch nicht aus § 11 Abs. 4 FeV. Danach kann ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden, wenn es nach Würdigung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist (Nr. 1) oder bei Behinderungen des Bewegungsapparats festgestellt werden soll, ob das Fahrzeug mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln sicher geführt werden kann (Nr. 2). Nach Wortlaut und Systematik handelt es sich um eine Spezialregelung zur Klärung von Eignungszweifeln, die auf § 11 Abs. 2 FeV Bezug nimmt. Die isolierte Klärung von Befähigungszweifeln nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV verdrängt sie nicht, und ihr muss auch nicht stets eine Eignungsuntersuchung vorausgehen. In allen anderen Fällen von Befähigungszweifeln bleibt es der Behörde unbenommen, diesen durch Anordnung einer Fahrprobe nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV nachzugehen.

Genügt ein einmaliger Vorfall als Anlass für eine Fahrprobe?

Auch erstmalig beobachtete Auffälligkeiten können eine Fahrprobe rechtfertigen (vgl. VGH Bayern, 17.03.2025 - Az: 11 CS 25.68). Erforderlich ist ein hinreichender Anfangsverdacht für Befähigungszweifel, der sich aus einer Gesamtschau der bekannten Tatsachen ergibt. Ein bloßes einmaliges Augenblicksversagen genügt dafür nicht. Hinweise auf nicht nur vorübergehende Defizite mit Gefahrenpotenzial für andere Verkehrsteilnehmer können sich dagegen ergeben aus
  • einem auffälligen Fahrverhalten über eine längere Strecke,
  • dem Fortsetzen der Fahrt trotz polizeilichen Anhaltesignals (vgl. § 36 Abs. 5 StVO) und
  • dem persönlichen Eindruck des Betroffenen bei der anschließenden Verkehrskontrolle.
Vorliegend beobachtete die Polizei eine unsichere, ruckelnde Fahrweise in einem Kreisverkehr, stark variierende Geschwindigkeiten, teils Schlangenlinien und eine über mehrere hundert Meter fortgesetzte Fahrt trotz Anhaltesignalen. Bei der Kontrolle verhielt sich die Fahrzeugführerin psychisch auffällig und konnte den Anordnungen kognitiv nicht folgen. Diese Umstände begründeten in der Gesamtschau einen hinreichenden Anfangsverdacht.

Abzugrenzen ist dies von Fällen, in denen ein Anfangsverdacht verneint wurde. So lag dem Beschluss VGH Bayern, 10.04.2025 - Az: 11 CS 25.463 ein Vorfall zugrunde, bei dem einem Fahrzeugführer beim Anfahren an der Ampel mit einem wenig genutzten älteren Fahrzeug das Heck ausgebrochen war und er auf regennasser Fahrbahn zu stark beschleunigt hatte. Der Fahrzeugführer war mit dem Fahrzeug nicht hinreichend vertraut, und die Polizei hatte ihn ausdrücklich als „augenscheinlich verkehrstüchtig“ eingestuft. Ein solcher Sachverhalt deutet eher auf ein einmaliges Versagen hin als auf dauerhafte Befähigungsdefizite.

Darf sich die Behörde für die Fahrprobe entscheiden, wenn auch Eignungszweifel bestehen?

Stehen neben Befähigungszweifeln auch Eignungszweifel im Raum, etwa aufgrund der in einer Gerichtsverhandlung geäußerten ärztlichen Vermutung einer Autismus-Spektrum-Störung, darf die Behörde dennoch zunächst die Befähigung klären. Eignungsmängel sind in einem solchen Fall nicht auszuschließen, beseitigen aber nicht die Zulässigkeit der Fahrprobe. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Betroffene zuvor wiederholt geweigert hat, einen ärztlichen Befundbericht zur zunächst angedachten Klärung der Eignungszweifel vorzulegen.

Welche Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, und welche Einwände greifen nicht?

Der Betroffene ist sowohl im Rahmen der Voraufklärung als auch nach Erlass der Beibringungsanordnung zur Mitwirkung gehalten. Unfall- und Verstoßfreiheit über einen langen Zeitraum räumen Befähigungszweifel nicht aus. Die Fahrbefähigung ist auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen und kann im Laufe des Lebens starken Veränderungen unterliegen. Dies gilt besonders, wenn der Betroffene in den letzten Jahren nicht oder nur wenig gefahren ist. Eine unfallfreie Teilnahme am Straßenverkehr über einen langen Zeitraum schützt daher nicht vor der begründeten Klärung von Befähigungszweifeln (vgl. VGH Bayern, 12.08.2021 - Az: 11 ZB 21.1571).

Welche Rechtsfolgen hat die Verweigerung der Fahrprobe?

Besteht für die Nichtvorlage des Gutachtens kein ausreichender Grund, ist nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV von der Nichtbefähigung auszugehen, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Es bleibt zwar der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er einer anlassbezogenen Anordnung der Behörde folgt. Lehnt er dies trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die gebotene Entziehung wegen anzunehmender Nichtbefähigung zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen. Wegen des hohen Rangs dieser Rechtsgüter haben das Mobilitätsbedürfnis des Betroffenen und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für dessen Lebensführung dahinter zurückzustehen.


VGH Bayern, 27.10.2026 - Az: 11 CS 26.1956


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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