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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens nach wiederholter Trunkenheitsfahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Wer nach wiederholten Alkoholfahrten ein zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt, dem ist die Fahrerlaubnis ohne Ermessen zu entziehen. Beruft sich der Betroffene gegen eine Ersatzzustellung auf eine Wohnungsaufgabe, muss er diese schlüssig und plausibel darlegen.

Wann ist die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz zulässig, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung nicht wirksam zugestellt wurde?

Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen (§ 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ist hierfür von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuzustellen (§ 56 Abs. 1, Abs. 2 VwGO). Scheitert die Zustellung an den Beteiligten persönlich und hat der bisherige Bevollmächtigte zuvor die Beendigung seines Mandats angezeigt, kommen als weitere Schritte in Betracht: die Aufforderung an den bisherigen Bevollmächtigten, die wirksame Beendigung des Mandatsverhältnisses nachzuweisen (vgl. BVerwG, 29.04.2011 - Az: 8 B 86.10), im Anschluss eine Auslandszustellung (§ 183 ZPO), die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 56 Abs. 3 VwGO) oder gegebenenfalls eine öffentliche Zustellung (§§ 185 ff. ZPO). Unterbleiben solche Maßnahmen, ist die Entscheidung nicht wirksam bekannt gegeben worden.

Ein Zustellungsmangel kann nach § 189 ZPO geheilt werden. Die Kenntniserlangung vom Inhalt einer Entscheidung im Rahmen einer Akteneinsicht führt grundsätzlich nicht zum erforderlichen tatsächlichen Zugang und damit nicht zur Heilung (vgl. BGH, 23.11.2004 - Az: 5 StR 429/04; OLG Zweibrücken, 21.03.2019 - Az: 1 OWi 2 Ss Rs 76/18; BayObLG, 16.06.2004 - Az: 2Z BR 253/03).

Gleichwohl ist § 189 ZPO grundsätzlich weit auszulegen. Die Heilungsmöglichkeit soll verhindern, dass die förmlichen Zustellungsvorschriften zum Selbstzweck erstarren. Die Zustellung ist daher auch dann als bewirkt anzusehen, wenn ihr Zweck anderweitig erreicht wird. Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang auch ohne die durch die förmliche Zustellung gewährleistete Dokumentation fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung nicht eintreten zu lassen (BGH, 07.10.2020 - Az: XII ZB 167/20).

Der Zustelladressat kann seinen Annahmewillen auch konkludent dadurch zum Ausdruck bringen, dass er sich auf den Inhalt des zugegangenen Schriftstücks einlässt (BGH, 23.11.2004 - Az: 5 StR 429/04; BVerwG, 17.05.2006 - Az: 2 B 10.06). Wird ein Rechtsmittel mit Vollmacht des Adressaten eingelegt und mit einer Begründung versehen, die sich nicht auf den Zustellungsmangel beschränkt, besteht kein Zweifel daran, dass er die Entscheidung über seinen Bevollmächtigten erhalten hat und eine inhaltliche Korrektur begehrt. Eine Heilung nach § 189 ZPO ist dann anzunehmen. Vorliegend wurde die Beschwerde mit Vollmacht und inhaltlicher Begründung eingelegt, sodass der Zustellungsmangel des erstinstanzlichen Beschlusses geheilt war.

Wann ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten wirksam?

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Entscheidet sich die Behörde für eine Bekanntgabe durch Zustellung, hat sie die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Bei einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG).

Wird der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist auch dies nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt das Zustellungsdatum auf dem Umschlag (§ 180 Satz 3 ZPO). Zum Nachweis ist eine Zustellungsurkunde zu fertigen, die insbesondere die Bezeichnung des Adressaten, den Grund der Ersatzzustellung, den Umschlagvermerk, Ort und Datum der Zustellung sowie Name und Unterschrift des Zustellers enthalten muss (§ 182 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 4, 6, 7, 8 ZPO). Die Urkunde im vorliegenden Fall enthielt diese Angaben.

Welche Bedeutung hat die Aufgabe der Wohnung für die Ersatzzustellung?

Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist nur in der Wohnung möglich, die der Adressat zur Zeit der Zustellung noch bewohnt und die in diesem Zeitpunkt sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat er die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung dort nicht mehr möglich.


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VGH Bayern, 12.02.2021 - Az: 11 CS 20.2953


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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