Fährt ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes, zum Abbiegen abbremsendes Fahrzeug auf, spricht der
Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden - selbst dann, wenn der Vorausfahrende im Begriff war, in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Abbiegenden kommt hingegen nur in Betracht, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits eine relevante Schrägstellung eingenommen hat.
Sind an einem
Verkehrsunfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, richtet sich die Haftungsverteilung zwischen den Fahrzeughaltern nach §§
7 Abs. 1,
17 Abs. 1, Abs. 2 StVG. Soweit sich der Unfall für keinen der Beteiligten als
höhere Gewalt oder unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, ist der Umfang der jeweiligen Haftung danach zu bestimmen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In die Abwägung einzustellen sind dabei insbesondere das Ausmaß der jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie die Schwere des Verschuldens. Dabei bilden
Fahrer und
Halter eines Fahrzeugs eine Zurechnungseinheit.
Maßgeblich ist, inwieweit das Verhalten der Beteiligten den Schadenseintritt im Vergleich zu den sonstigen in Betracht kommenden Ursachen wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, 20.01.1998 - Az: VI ZR 59/97; BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99). In die Abwägung dürfen dabei nur solche Umstände eingestellt werden, die unstreitig oder gemäß § 286 ZPO bewiesen sind. Lediglich vermutete Ursachenbeiträge sowie die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer bestehenden Gefahrenlage bleiben außer Betracht (vgl. BGH, 21.11.2006 - Az:
VI ZR 115/05; OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - Az: 4 U 56/17). Die nach § 17 StVG maßgeblichen Umstände sind jeweils von dem Halter zu beweisen, auf den das Verschulden des Unfallgegners gestützt wird (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95).
§ 4 Abs. 1 StVO verpflichtet jeden Fahrzeugführer, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, der ein Anhalten auch dann ermöglicht, wenn der Vordermann plötzlich bremst. Fährt ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes auf, spricht nach ständiger Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Auffahrenden gegen diese Pflicht. Ein solcher Anscheinsbeweis setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, bei dem nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verkehrsteilnehmers gerechtfertigt ist (vgl. OLG Schleswig, 30.01.2018 - Az: 7 U 100/17).
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