Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.656 Anfragen

Stau auf der Autobahn: Welche Verhaltensregeln sind zu beachten?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Sobald sich mehrere Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum mit weniger als 20 km/h durch die Fahrbahn bewegen, spricht man verkehrstechnisch von einem Stau. Für Autofahrer bedeutet das nicht, dass mit dem Stillstand auch die Verkehrsregeln außer Kraft gesetzt werden. Im Gegenteil: Gerade im Stau gelten besondere Sorgfaltspflichten, deren Missachtung mit teils empfindlichen Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverboten geahndet wird.

Rettungsgasse bilden: Pflicht ab Schrittgeschwindigkeit

Sobald der Verkehr auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen nur noch im Schritttempo rollt oder vollständig zum Stillstand kommt, muss zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine Rettungsgasse gebildet werden (§ 11 Abs. 2 StVO). Bei zwei Fahrstreifen je Richtung entsteht die Gasse in der Mitte, bei drei oder mehr Streifen bleibt es dabei: Nur der äußerst linke Streifen weicht nach links aus, alle übrigen Fahrzeuge fahren so weit wie möglich nach rechts.

Wann genau von Schrittgeschwindigkeit auszugehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Während das Kammergericht Berlin bereits bei etwa 7 km/h eine entsprechende Verkehrslage annahm, legte das Oberlandesgericht Naumburg die Grenze bei rund 10 km/h an (vgl. KG Berlin, 26.02.2020 - Az: 3 Ws (B) 27/20; OLG Naumburg, 21.03.2017 - Az: 2 Ws 45/17). Die Pflicht entsteht damit deutlich früher, als viele Verkehrsteilnehmer annehmen - nicht erst, wenn Blaulicht oder Martinshorn zu hören sind.

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss nach der Bußgeldkatalog-Verordnung mit mindestens 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen (§ 49 StVO i.V.m. § 24 StVG). Bei einer Behinderung der Einsatzfahrzeuge steigt das Bußgeld auf 240 Euro, bei einer Gefährdung auf 280 Euro und bei einer Sachbeschädigung auf 320 Euro. Wer die Rettungsgasse unbefugt selbst nutzt, um schneller voranzukommen, wird noch strenger sanktioniert: Hier beginnt der Regelsatz bereits bei 240 Euro und kann bis auf 320 Euro steigen. Wird durch das Blockieren einer Rettungsgasse ein Hilfeleistender an der Rettung eines Unfallopfers gehindert, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB in Betracht; stirbt das Opfer infolge der Verzögerung, ist im Einzelfall sogar eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB denkbar.

Warnblinker beim Heranfahren an das Stauende

Nähert sich ein Fahrzeug einem Stauende, darf der Warnblinker eingeschaltet werden, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht nicht, § 16 StVO erlaubt die Nutzung lediglich ausdrücklich. Zivilrechtlich kann das Unterlassen dennoch teuer werden: In einem vom Landgericht Memmingen entschiedenen Fall musste ein Fahrer, der beim abrupten Abbremsen vor einem entstehenden Stau die Warnblinkanlage nicht betätigt hatte, eine Mithaftungsquote von 25 Prozent an einem nachfolgenden Auffahrunfall tragen, da er sich wegen der unterlassenen Warnung nicht auf ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG berufen konnte (vgl. LG Memmingen, 24.07.2007 - Az: 2 O 392/07).

Standstreifen bleibt tabu

Der Standstreifen ist ausschließlich für liegengebliebene und havarierte Fahrzeuge reserviert. Das Befahren, Halten oder Parken ist auch bei stockendem Verkehr grundsätzlich untersagt - selbst dann, wenn dadurch schneller eine Ausfahrt oder ein Rastplatz erreicht werden könnte (§ 18 Abs. 8 StVO). Eine Ausnahme besteht nur, wenn Verkehrszeichen 223.1 die Nutzung ausdrücklich freigeben oder die Polizei dazu auffordert. Für Motorradfahrer wird ein kurzzeitiges Anhalten auf dem Standstreifen in echten Notfällen, etwa bei drohendem Hitzschlag unter der Schutzkleidung, in der Praxis toleriert. Der Verstoß gegen das allgemeine Verbot wird mit 75 Euro und einem Punkt geahndet.

Dass das Verbot auch der Sicherheit dient, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Bochum: Zwei Fahrzeuge waren auf dem Seitenstreifen kollidiert, nachdem beide diesen unberechtigt genutzt hatten. Das Gericht sah in der widerrechtlichen Nutzung des Seitenstreifens die Ursache für die erhöhte Gefahrenlage und verteilte die Haftung entsprechend der jeweiligen Sorgfaltspflichtverletzung zwischen den Beteiligten (vgl. LG Bochum, 27.10.2015 - Az: I-11 S 44/15).

Reißverschlussverfahren an Engstellen

Verengt sich die Fahrbahn, etwa wegen einer Baustelle oder eines Unfalls, müssen sich die Fahrzeuge unmittelbar vor der Engstelle im Reißverschlussverfahren einordnen - nicht bereits mehrere Fahrzeuglängen davor. Ein Fahrer, der das Einordnen anderer absichtlich verhindert, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen.

Rechts überholen im Stau nur unter engen Voraussetzungen

Grundsätzlich ist auf der Autobahn ausschließlich links zu überholen (§ 5 Abs. 1 StVO). Steht der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen still oder bewegt er sich mit höchstens 60 km/h, dürfen Fahrzeuge diesen mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von höchstens 20 km/h rechts passieren (§ 7 Abs. 2a StVO). Bei stehendem Verkehr sind demnach maximal 20 km/h, bei fließendem, langsamem Verkehr maximal 80 km/h zulässig. Wer diese Grenzen überschreitet oder rechts überholt, obwohl der linke Fahrstreifen schneller als 60 km/h fährt, muss mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt rechnen.

Wenden und Rückwärtsfahren bleiben verboten

Auch eine gerade verpasste Ausfahrt rechtfertigt kein Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Autobahn - beides ist ausdrücklich untersagt (§ 18 Abs. 7 StVO). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Polizei bei länger andauernden Vollsperrungen ausdrücklich dazu auffordert, um den Verkehr abzuleiten. Zuwiderhandlungen werden mit 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet. Wird durch das Manöver zudem eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2f StGB in Betracht, die neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann.

Aussteigen nur im Notfall

Das Betreten der Fahrbahn ist grundsätzlich untersagt (§ 18 Abs. 9 StVO) - auch im Stau. Wer ohne zwingenden Grund aussteigt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Bei längeren Vollsperrungen wird ein kurzes Verlassen des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe zum Auto von Polizei und Ordnungsbehörden in der Praxis häufig geduldet, eine Rechtspflicht zur Duldung besteht jedoch nicht. Zulässig bleibt das Verlassen des Fahrzeugs stets, um eine Unfallstelle abzusichern.

Dass sich vor ein stehendes Fahrzeug zu stellen nicht automatisch strafbar ist, zeigt ein Beschluss des Landgerichts Essen: Ein Mann, der sich im stockenden Verkehr vor ein Fahrzeug gestellt hatte, wurde vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, da allein das Sich-davor-Stellen nur psychisch wirkenden Zwang darstelle und der nachfolgende Verkehr sich ohnehin noch nicht in Bewegung gesetzt hatte (vgl. LG Essen, 12.02.2013 - Az: 24 Ns-28 Js 124/12-102/12 30 Ds 174/12). Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung bleibt das Betreten der Fahrbahn ordnungswidrig und im dichten Verkehr erheblich gefährlich.

Mobiltelefon nur bei ausgeschaltetem Motor

Solange der Motor läuft, darf das Mobiltelefon nicht ohne Freisprecheinrichtung benutzt werden - unabhängig davon, ob das Fahrzeug fährt oder im Stau steht. Erst nach dem Abstellen des Motors darf das Gerät in die Hand genommen werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld zwischen 100 und 200 Euro sowie einem Punkt geahndet, bei einer Gefährdung kommt ein einmonatiges Fahrverbot hinzu.

Motorradfahrer dürfen sich nicht durchschlängeln

Auch wenn schmale Motorräder häufig zwischen den Fahrspuren hindurchpassen würden, ist ein solches Durchschlängeln als unzulässiges Rechtsüberholen zu werten und wird mit 100 Euro und einem Punkt geahndet. Noch teurer wird es, wenn dabei die Rettungsgasse befahren wird: Hier drohen mindestens 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Links überholen ist zwar grundsätzlich mit ausreichendem Sicherheitsabstand erlaubt, aus Platzgründen in der Praxis auf der Autobahn aber selten möglich.

Sicherheitsabstand bleibt auch bei Stillstand relevant

Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss so bemessen sein, dass rechtzeitig angehalten werden kann (§ 4 Abs. 1 StVO). Häufiges dichtes Auffahren und abruptes Abbremsen begünstigen sogenannte Phantomstaus, die ohne erkennbaren Auslöser wie Baustelle oder Unfall entstehen und sich durch eine Kettenreaktion von Bremsvorgängen selbst verstärken. Ein gleichmäßiges Tempo und ausreichender Abstand tragen dazu bei, dass sich stockender Verkehr schneller wieder auflöst.

Besonderheiten bei Stau im Tunnel

In Tunneln gelten wegen der eingeschränkten Sicht und der begrenzten Fluchtmöglichkeiten zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen. Empfohlen wird ein Abstand von mindestens fünf Metern zum Vordermann, das Abstellen des Motors bei längerem Stillstand sowie das Schließen der Fenster bei auf Umluft gestellter Lüftung, um Abgase fernzuhalten. Bei Rauch oder Feuer ist das Fahrzeug unverzüglich zu verlassen; der Weg zum nächsten Notausgang wird über Beschilderung und Notbeleuchtung angezeigt.

Bußgelder bei Fehlverhalten im Stau im Überblick

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Keine Rettungsgasse gebildet 200 - 320 € 2 1 Monat
Unbefugtes Befahren der Rettungsgasse 240 - 320 € 2 1 Monat
Standstreifen befahren 75 € 1 -
Unzulässiges Rechtsüberholen 100 € 1 -
Wenden/Rückwärtsfahren auf der Autobahn 200 € 2 1 Monat
Aussteigen auf der Autobahn ohne Notfall 10 € - -
Handynutzung bei laufendem Motor 100 - 200 € 1 ggf. 1 Monat
Durchschlängeln mit dem Motorrad 100 € 1 -

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Verkehrsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 15.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sobald der Verkehr auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen nur noch im Schritttempo rollt oder still steht, muss zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine Rettungsgasse gebildet werden. Gerichte legen die Schwelle unterschiedlich bei etwa 7 bis 10 km/h an, keinesfalls erst dann, wenn Einsatzfahrzeuge bereits zu hören sind.
Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht, § 16 StVO erlaubt die Nutzung lediglich. Wird die Warnblinkanlage jedoch unterlassen und kommt es zu einem Auffahrunfall, kann dies zivilrechtlich zu einer Mithaftungsquote führen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Memmingen zeigt.
Nein, das Befahren, Halten oder Parken auf dem Standstreifen ist grundsätzlich verboten, auch um schneller zu einer Ausfahrt zu gelangen. Erlaubt ist die Nutzung nur bei entsprechender Beschilderung oder auf Anweisung der Polizei. Verstöße werden mit 75 Euro und einem Punkt geahndet.
Rechts überholt werden darf nur, wenn der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen steht oder mit höchstens 60 km/h fährt. Erlaubt ist dann eine Geschwindigkeitsdifferenz von höchstens 20 km/h, bei stehendem Verkehr also maximal 20 km/h, bei fließendem Verkehr maximal 80 km/h.
Nein, beides ist auf der Autobahn ausdrücklich verboten und wird mit 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Polizei bei einer Vollsperrung ausdrücklich dazu auffordert. Bei einer konkreten Gefährdung kommt sogar eine Strafbarkeit nach § 315c StGB in Betracht.
Grundsätzlich ist das Betreten der Fahrbahn verboten. Zulässig ist das Verlassen des Fahrzeugs, um eine Unfallstelle abzusichern. Ohne triftigen Grund droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro, auch wenn längere Standzeiten in der Praxis mitunter toleriert werden.
Solange der Motor läuft, ist die Nutzung des Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung verboten, auch im Stillstand. Erst nach dem Abschalten des Motors darf das Gerät in die Hand genommen werden. Verstöße kosten zwischen 100 und 200 Euro und einen Punkt.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.
Verifizierter Mandant