Eine Rettungsgasse ist nach § 11 Abs. 2 StVO bereits bei stehendem oder mit Schrittgeschwindigkeit (nach überwiegender Rechtsprechung bis maximal 7 km/h) fließendem Verkehr zu bilden; maßgeblich ist die tatsächliche Verkehrslage, wie sie sich aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt.
Allein das berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot, sofern keine Härte ganz außergewöhnlicher Art vorliegt.
Allein das berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot, sofern keine Härte ganz außergewöhnlicher Art vorliegt.
Wann besteht die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse?
Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse wurde durch die Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl I 2016, 2848) mit Wirkung zum 14. Dezember 2016 neu gefasst. Hintergrund der Gesetzesänderung war der zuvor verwendete unbestimmte Rechtsbegriff „stockender Verkehr“, der in eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel überführt werden sollte. Nach dem neu gefassten Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO ist eine Rettungsgasse bei stehenden oder nur mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugen unter anderem auf Autobahnen zu bilden.Wie wird der Begriff der Schrittgeschwindigkeit bestimmt?
Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit ist gesetzlich nicht definiert und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bestimmt. Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten, möglicherweise überwiegenden Auffassung liegt Schrittgeschwindigkeit bei maximal 7 km/h vor (vgl. OLG Karlsruhe, 08.01.2018 - Az: 2 Rb 9 Ss 794/17; OLG Brandenburg, 23.05.2005 - Az: 1 Ss (Owi) 86 B/05; OLG Köln, 22.01.1985 - Az: 1 Ss 782/84). Andere obergerichtliche Entscheidungen setzen die Grenze bei bis zu 10 km/h an (vgl. OLG Naumburg, 21.03.2017 - Az: 2 Ws 45/17; OLG Hamm, 12.03.2012 - Az: III-5 RBs 18/12; OLG Hamm, 13.10.1953, VRS 6 S. 222 f.). Vereinzelt wird vertreten, dass die Schrittgeschwindigkeit deutlich unter 20 km/h liegen müsse. Eine abschließende Klärung dieser Streitfrage ist nicht in jedem Fall erforderlich, wenn die tatsächlichen Feststellungen ohnehin eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 7 km/h oder einen vollständigen Stillstand des Verkehrs auf der betroffenen Fahrspur belegen (vgl. OLG Hamm, 28.11.2019 - Az: III-1 RBs 220/19).Welche Anforderungen bestehen an die Beweiswürdigung zur tatsächlichen Verkehrslage?
Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse kommt es maßgeblich auf die tatrichterlichen Feststellungen zur tatsächlichen Verkehrslage an. Lassen die Feststellungen den Schluss zu, dass sich die Fahrzeuge auf der betroffenen Spur mit nicht mehr als 7 km/h bewegten oder der Verkehr dort ganz zum Erliegen gekommen war, ist von stockendem Verkehr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVO auszugehen. Vorliegend hatte sich zwischen zwei Fahrstreifen bereits eine Rettungsgasse gebildet, als der Betroffene einen Fahrstreifenwechsel einleitete, diesen jedoch nicht abschließen konnte und dadurch die Gasse für ein mit Martinshorn und Blaulicht herannahendes Einsatzfahrzeug blockierte, sodass dieses seine Geschwindigkeit auf 1 km/h reduzieren und das schräg stehende Fahrzeug umfahren musste. Diese Umstände tragen den tatrichterlichen Schluss auf stockenden oder vollständig zum Stillstand gekommenen Verkehr.Welche Bedeutung hat die Ausnahme einzelner Fahrzeugarten vom Fahrverbot?
Das Gericht ist verpflichtet, sein Ermessen zur Beschränkung eines Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten zu erkennen und auszuüben. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Frage in den Urteilsgründen ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt aufdrängt, dass die Anordnung eines unbeschränkten Fahrverbots gegen das Übermaßverbot verstößt (vgl. KG, 11.01.2011 - Az: 3 Ws (B) 5/06). Allein das berufliche Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung kein Absehen vom Fahrverbot (vgl. KG, 13.05.2019 - Az: 3 Ws (B) 111/19). Mit der Rechtsbeschwerde nachträglich vorgebrachte berufliche Einschränkungen, die in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze finden, sind als urteilsfremdes Vorbringen unbeachtlich.
KG, 26.02.2020 - Az: 3 Ws (B) 27/20, 3 Ws (B) 27/20 - 162 Ss 158/19
ECLI:DE:KG:2020:0226.3WS.B27.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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