Bei Reisen sind Wetterbedingungen und deren Folgen dem Risikobereich des Reisenden und nicht dem des Reiseveranstalters zuzurechnen. Daher liegt bei damit einhergehenden Leistungsänderungen kein Reisemangel vor.
Überschaubare Leistungsverzögerungen werden im Reiserecht in der Regel mit 5% pro Stunde bezogen auf den Tagespreis mindernd berücksichtigt.
Der Kläger buchte am 01.10.2002 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt auf der „MSC.“ von Mahe / Seychellen nach Dubai vom 20.02. bis 07.03.2003 (15 Tage) zum Preis von 5.920,- EUR inkl. Flug zuzüglich Vorprogramm „Baden auf den Seychellen“ sowie Nachprogramm „Dubai und Baden“.
Inhalt des Vertrages waren die AGB der Beklagten. Dort heißt es in Ziff. 10: „Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sei es wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, sei es aus anderen Gründen, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung.“
Während der Kreuzfahrt sollten acht Häfen angelaufen werden.
Nach der Einschiffung am Abend des 20.02.2003 verließ das Schiff am 21.02.2003 gegen 6:00 Uhr morgens den Hafen Victoria. Von 8:30 bis 12:00 Uhr sollte ein individueller Landausflug in La Digue / Seychellen möglich sein. Dieser Landausflug fiel aus. Das Schiff ging entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vor La Digue vor Anker.
Am Montag, dem 24.02.2003, sollte das Schiff um 13:00 Uhr in Male / Malediven anlegen und den Passagieren einen individuellen Landausflug bis 24:00 Uhr ermöglichen. Das Schiff kam erst um 16:30 Uhr an, sodass sich die Zeit für einen Landausflug um dreieinhalb Stunden verkürzte.
Wegen der vorgenannten Leistungseinschränkungen hält der Kläger eine Minderung von 20 % des Preises für die Kreuzfahrt in Höhe von 5.920,- EUR, nämlich 1.184,- EUR abzüglich von der Beklagten bereits gezahlter 200,- EUR für gerechtfertigt.
Überschaubare Leistungsverzögerungen werden im Reiserecht in der Regel mit 5% pro Stunde bezogen auf den Tagespreis mindernd berücksichtigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Minderung eines Reisepreises.Der Kläger buchte am 01.10.2002 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt auf der „MSC.“ von Mahe / Seychellen nach Dubai vom 20.02. bis 07.03.2003 (15 Tage) zum Preis von 5.920,- EUR inkl. Flug zuzüglich Vorprogramm „Baden auf den Seychellen“ sowie Nachprogramm „Dubai und Baden“.
Inhalt des Vertrages waren die AGB der Beklagten. Dort heißt es in Ziff. 10: „Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sei es wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, sei es aus anderen Gründen, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung.“
Während der Kreuzfahrt sollten acht Häfen angelaufen werden.
Nach der Einschiffung am Abend des 20.02.2003 verließ das Schiff am 21.02.2003 gegen 6:00 Uhr morgens den Hafen Victoria. Von 8:30 bis 12:00 Uhr sollte ein individueller Landausflug in La Digue / Seychellen möglich sein. Dieser Landausflug fiel aus. Das Schiff ging entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vor La Digue vor Anker.
Am Montag, dem 24.02.2003, sollte das Schiff um 13:00 Uhr in Male / Malediven anlegen und den Passagieren einen individuellen Landausflug bis 24:00 Uhr ermöglichen. Das Schiff kam erst um 16:30 Uhr an, sodass sich die Zeit für einen Landausflug um dreieinhalb Stunden verkürzte.
Wegen der vorgenannten Leistungseinschränkungen hält der Kläger eine Minderung von 20 % des Preises für die Kreuzfahrt in Höhe von 5.920,- EUR, nämlich 1.184,- EUR abzüglich von der Beklagten bereits gezahlter 200,- EUR für gerechtfertigt.
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