Der Reiseveranstalter ist bei einem drohenden Hurrikan dazu verpflichtet, Reisende über die Lage vor Ort sowie die Durchführbarkeit der Reise zu informieren. Andernfalls verstößt er gegen seine Informationspflichten, was u.U. zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
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AG Neuwied, 31.03.2006 - Az: 4 C 27/06
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