Wurde bei eBay ein Verkaufsgegenstand unter Festsetzung eines Mindestpreises eingestellt, so kommt bei einem vorzeitigen
Auktionsabbruch dann kein
Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande, wenn der Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. Somit hat der vermeintliche Käufer auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Anbieter.
Durch die Festlegung eines Mindestgebots, wird erkennbar, dass der Verkäufer vor Erreichen des Mindestgebots den Verkaufsgegenstand nicht verkaufen will. Unerheblich ist in einem solchen Fall, aus welchen konkreten Gründen die Auktion abgebrochen wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch aus dem streitgegenständlichen eBay-Angebot des Klägers. Es besteht weder ein Übergabeanspruch gem. § 433 Abs. 1 BGB noch ein Sekundäranspruch gem. §§ 280ff. BGB. Denn nach Ansicht des Gerichts ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Unstreitig haben sich die Parteien im Zusammenhang mit der Registrierung bzw. Nutzung der Internetplattform eBay.de mit den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma eBay einverstanden erklärt. Auch wenn diese AGB nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar im Rechtsverhältnis der Parteien gelten, so sind diese jedoch zur Auslegung des jeweiligen Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.
Es kann auch dahingestellt bleiben, aus welchen konkreten Gründen der Kläger die Auktion abgebrochen hat bzw. ob er diese abbrechen musste. Entscheidend ist, dass bei Beendigung der Auktion das vom Kläger festgelegte Mindestgebot nicht durch Angebot des Beklagten erreicht worden ist. dies ergibt sich bereits aus der vorgelegten Dokumentation des eBay-Angebots. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte somit die Erklärung des Klägers nicht so auffassen, dass er vor Erreichen des Mindestgebots das Motorrad verkaufen wollte. Infolgedessen ist – auch bei vorzeitiger Beendigung der sog. Internetauktion – kein Kaufvertrag zwischen den Parteien im Sinne des § 433 BGB zustande gekommen.