Im vorliegenden Fall nahm ein Hurrikan ab Tag der Hinreise auf Kuba Kurs, die Reisende hatte hiervon unmittelbar vor Abflug aus den Nachrichten erfahren. Auf eine entsprechende Nachfrage wurde ihr versichert, Kuba sei nicht gefährdet. Vier Tage später wurde aber das Hotel und seine Umgebung von den orkanartigen Winden stark in Mitleidenschaft gezogen. Später verlangte die Reisende daher eine Minderung i.H.v. 70%.
Die Verletzung der Informationspflichten des Reiseveranstalters vor Reiseantritt durch eine falsche oder eine unzureichende Information, stellt einen selbstständigen Reisemangel dar, soweit der Nutzen der Reise betroffen ist. Hierbei handelt es sich um eine Hauptpflicht, die verletzt wurde. Dennoch wurde die Forderung zurückgewiesen - die Monatsfrist zur Anspruchsstellung war von der Reisenden übersehen worden.
Die Verletzung der Informationspflichten des Reiseveranstalters vor Reiseantritt durch eine falsche oder eine unzureichende Information, stellt einen selbstständigen Reisemangel dar, soweit der Nutzen der Reise betroffen ist. Hierbei handelt es sich um eine Hauptpflicht, die verletzt wurde. Dennoch wurde die Forderung zurückgewiesen - die Monatsfrist zur Anspruchsstellung war von der Reisenden übersehen worden.
AG Duisburg - Az: 53 C 2499/09
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