Ein wilder Streik bei dem vom
Reiseveranstalter eingesetzten Flugunternehmen berechtigt den Reiseveranstalter nur dann zur
Kündigung des Reisevertrages, wenn ausreichend dargelegt wird, dass die Reise nicht durchführbar war.
Andernfalls ist der Veranstalter dem Reisenden zum Schadensersatz wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verpflichtet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Reise auf die Kanarischen Inseln gebucht, die diese wegen ausfallender Flüge stornierte. Der
Reisepreis wurde vom Veranstalter zurückerstattet. Der Kläger buchte eine Ersatzreise in die Türkei und verlangt Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie Erstattung der Mehrkosten einer Ersatzreise.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit gemäß
§ 651 f Abs. 2 BGB.
Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer
Reisevertrag. Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien war die Beklagte insbesondere verpflichtet, die Kläger am 08.10.2016 vom Flughafen Stuttgart mit dem Flug … der Fluggesellschaft … nach Fuerteventura zu befördern, für die Zeit vom 08. bis 22.10.2016 die Unterbringung in einem Familienzimmer des Club-Hotels … Beach Resort sowie
all-inclusive Verpflegung zu gewährleisten und den Rückflug am 22.10.2016 durchzuführen.
Diese Vertragsverpflichtungen hat die Beklagte nicht erfüllt und die Reise abgesagt, obwohl sie hierzu nicht berechtigt war. Die bei der Beklagten gebuchte Reise ist durch einen der Beklagten zuzurechnenden Umstand vereitelt worden, da die Beklagte den Reisevertrag zu Unrecht gekündigt hat.
Die gegenüber den Klägern am 07.10.2016 erklärte Kündigung war nicht wirksam. Die Voraussetzungen des § 651 j BGB lagen nicht vor. Die (behauptete) Vielzahl von Krankmeldungen des Flugpersonals bei der als Leistungserbringerin eingesetzten Fluggesellschaft … stellt keine höhere Gewalt im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar.
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