Im vorliegenden Fall war die gebuchte
Reise nach Djerba durch einen dem
Veranstalter zuzurechnenden Umstand vereitelt worden, da der Veranstalter den vertraglich vereinbarten Reisezeitraum nicht mehr sicherstellen konnte und die Reisenden daraufhin berechtigterweise vom Reisevertrag zurücktreten durften.
Eine Anspruch auf Entschädigung nach
§ 651 f Abs. 2 BGB setzt entweder eine erhebliche Reisebeeinträchtigung oder die Vereitelung der Reise voraus. Eine Vereitelung liegt vor, wenn Reisende die Reise nicht antritt, weil er nach
§ 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB berechtigt von der Reise zurückgetreten ist. Zu einem solchen Rücktritt ist er dann berechtigt, wenn der Veranstalter vor dem Antritt der Reise dem Reisenden mitteilt, dass eine wesentliche Reiseleistung geändert wird und sich diese Änderung als erheblich erweist. Erheblich ist dabei im Sinne von zumutbar gemäss § 308 Nr.4 BGB zu verstehen. Eine Änderung ist aber immer auch dann als erheblich anzusehen, wenn der Veranstalter sich eine Leistungsänderung nicht oder in nicht hinreichend konkret bei Vertragsschluss vorbehalten hat. In diesem Fall einer unzulässigen Leistungsänderung liegt zudem ein zur Kündigung nach
§ 651 e BGB berechtigender
Reisemangel vor.
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