Auch für den Fall, dass dem
Reisenden vor Reiseantritt bekannt ist, dass im gebuchten Hotel Bau- und Renovierungsmaßnahmen erfolgen, handelt es sich hierbei um einen
Reisemangel.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall konnte der
Reiseveranstalter die Reisenden nicht über den genauen Umfang der Arbeiten informieren, sondern lediglich eine allgemeine Information liefern. Die Reisenden verlangten daher vom Veranstalter die Umbuchung auf ein anderes Hotel. Dem kam der Veranstalter indes nicht nach, sondern stornierte seinerseits einseitig den
Reisevertrag. Die Reisenden buchten in der Folge eine Ersatzreise und verlangten vom Veranstalter die Erstattung der entstandenen Mehrkosten sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Gericht war der Ansicht, dass es für die Reisenden nicht zumutbar war, die Reise in Kenntnis der Bau- und Renovierungsmaßnahmen und der damit verbundenen (ungewissen) Beeinträchtigungen anzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen tatsächlich nur gering ausgefallen wäre. Eine Reise ins Ungewisse ist für den Reisenden unzumutbar.
Daher musste der Reiseveranstalter die entstandenen Mehrkosten für eine gleichwertige Ersatzreise ersetzen. Da die Reisenden vorliegend zudem aufgrund eines späteren Reisebeginns der Ersatzreise zwei Urlaubstage
nutzlos aufgewendet hatten, musste für diese Tage eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises geleistet werden.