Auch für den Fall, dass dem Reisenden vor Reiseantritt bekannt ist, dass im gebuchten Hotel Bau- und Renovierungsmaßnahmen erfolgen, handelt es sich hierbei um einen Reisemangel.
Das Gericht war der Ansicht, dass es für die Reisenden nicht zumutbar war, die Reise in Kenntnis der Bau- und Renovierungsmaßnahmen und der damit verbundenen (ungewissen) Beeinträchtigungen anzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen tatsächlich nur gering ausgefallen wäre. Eine Reise ins Ungewisse ist für den Reisenden unzumutbar.
Daher musste der Reiseveranstalter die entstandenen Mehrkosten für eine gleichwertige Ersatzreise ersetzen. Da die Reisenden vorliegend zudem aufgrund eines späteren Reisebeginns der Ersatzreise zwei Urlaubstage nutzlos aufgewendet hatten, musste für diese Tage eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises geleistet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall konnte der Reiseveranstalter die Reisenden nicht über den genauen Umfang der Arbeiten informieren, sondern lediglich eine allgemeine Information liefern. Die Reisenden verlangten daher vom Veranstalter die Umbuchung auf ein anderes Hotel. Dem kam der Veranstalter indes nicht nach, sondern stornierte seinerseits einseitig den Reisevertrag. Die Reisenden buchten in der Folge eine Ersatzreise und verlangten vom Veranstalter die Erstattung der entstandenen Mehrkosten sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.Das Gericht war der Ansicht, dass es für die Reisenden nicht zumutbar war, die Reise in Kenntnis der Bau- und Renovierungsmaßnahmen und der damit verbundenen (ungewissen) Beeinträchtigungen anzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen tatsächlich nur gering ausgefallen wäre. Eine Reise ins Ungewisse ist für den Reisenden unzumutbar.
Daher musste der Reiseveranstalter die entstandenen Mehrkosten für eine gleichwertige Ersatzreise ersetzen. Da die Reisenden vorliegend zudem aufgrund eines späteren Reisebeginns der Ersatzreise zwei Urlaubstage nutzlos aufgewendet hatten, musste für diese Tage eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises geleistet werden.
AG Hannover, 28.03.2018 - Az: 410 C 12605/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


