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Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und Luftbeförderungsunternehmen

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Macht der Reisende mit seiner Klage gegen den Reiseveranstalter, bei dem er eine Pauschalreise mit Flugbeförderung gebucht hat, und das Luftbeförderungsunternehmen, das der Veranstalter mit der Durchführung der Beförderungsleistung beauftragt hat, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten geltend, der über diejenigen Rechte hinausgeht, die dem Fluggast gegen das Luftbeförderungsunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung zuerkannt werden, so kommt eine Streitgenossenschaft zwischen Reiseveranstalter und Luftbeförderungsunternehmen in Betracht.

Für die Klage des in Deutschland wohnhaften Reisenden gegen das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Luftfahrtunternehmen wegen Verletzung von Leistungspflichten, die der Pauschalreisende nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter aus eigenem Recht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen beanspruchen kann, ist am inländischen vertraglichen Abflugort der unionsrechtlich determinierte Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet.

Dort befindet sich auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach autonom nationalem Zivilprozessrecht für die Klage des Reisenden gegen den im Inland ansässigen Pauschalreiseveranstalter wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht, dem Reisenden die vereinbarte Beförderungsleistung zu verschaffen.

Der zwischen einer Fluggesellschaft und einem Reiseveranstalter abgeschlossener Chartervertrag kann als echter Vertrag zugunsten Dritter für den Reisenden anzusehen sein und einen eigenen Anspruch des Reisenden auf Beförderung gegen die Fluggesellschaft begründen.


BayObLG, 22.07.2021 - Az: 102 AR 51/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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