Ein
Reiseveranstalter kann sich im Zivilprozess angesichts von von Seiten des klagenden
Reisenden vorgelegten Lichtbildern, mit denen
Mängel der Anlage belegt werden sollen, nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken; vielmehr ist er gehalten, substantiiert darzulegen, dass und aus welchen Gründen die jeweiligen Lichtbilder angeblich nicht das belegen bzw. wiedergeben, was der klagende Reisende behauptet, und wie sich seiner Behauptung nach stattdessen der tatsächliche Zustand der jeweiligen Anlage konkret darstellt.
Ein Reiseveranstalter ist gehalten, hinsichtlich der von Seiten des klagenden Reisenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzgl. des Ablaufs der Reise bei sei-nem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort Nachfrage zu halten, ob diese zutreffend sind oder nicht. Unterlässt der beklagte Reisveranstalter eine derartige Nachfrage, ist das bloße pauschale Bestreiten im Verfahren prozessual unbeachtlich.
Ein hoher
Reisepreis kann - neben anderen Aspekten - einen erhöhten Qualitätsstandard für die Reiseleistung begründen und damit die Schwelle für das Vorliegen eines Mangels senken. Damit kann der Reisepreis Einfluss darauf haben, ob ein Reisemangel vorliegt und als ein Kriterium für die Grenze zwischen Mangelfreiheit und der Bejahung eines Reisemangels wirken.
Eine Mangelanzeige i. S. v.
§ 651 d Abs. 2 BGB a. F. ist entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Vorliegen stritten die Beteiligten um die Reisepreisminderung einer
Pauschalreise. Kern der Reise war eine
Kreuzfahrt. Der Reisepreis belief sich auf insgesamt 27.238,00 €; der Anteil für die Kreuzfahrt belief sich hierbei auf 21.978,00 €. Die gebuchte Schiffskabine wurde in dem der Reise zugrunde liegenden
Prospekt – zusammengefasst – als „luxuriös“ („Willkommen in ihrer Suite – ein traumhafter Ort, an dem sie sich rundum entspannen. Luxuriöse Rückzugsorte, in denen sie sich wie zu Hause fühlen und den Alltag hinter sich lassen“) beschrieben.
Nach Ansicht der Reisenden hat zugewiesene Schiffskabine nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprochen.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der Kläger hatte bereits in seinen bis zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen schlüssig dargelegt, dass die Reise i. S. v.
§ 651 c Abs. 1 BGB a. F. mangelhaft gewesen ist.
So wurde u.a. Folgendes vorgetragen:
„Unmittelbar nach der Ankunft auf dem Kreuzfahrtschiff mussten der Kläger und seine Ehefrau zu ihrem Entsetzen feststellen, dass die gebuchte Suite in einem vollkommen renovierungsbedürftigen und mangelhaften Zustand war. An der Decke waren Rost- und Wasserschäden festzustellen und die Dichtungen an den Fenstern waren zudem in einem erschreckend verwahrlosten Zustand. An den Innenseiten der Fenster befanden sich massive Schimmelspuren, das Türschloss war deutlich verrostet, die Wandabschlüsse zur Decke wiesen unprofessionelle Silikonverfugungen auf und der Teppichboden war abgenutzt und vollkommen verdreckt.“
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