Im vorliegenden Fall war es zu einer
Verspätung des Hinflugs um etwa zehn Stunden und weiterhin zu einer Verspätung des Rückflugs um ca. 8 Stunden gekommen.
Dies ist selbst bei Zugrundelegung eines hinnehmbaren Zeitraums von vier Stunden nicht als
Reisemangel zu betrachten, sondern stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine
Reisepreisminderung von 60% des Tagesreisepreises rechtfertigt.
Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Erholungswert am An- und auch Abreisetag schon nach dem ursprünglichen Reiseplan dadurch beeinträchtigt war, dass keineswegs der gesamte Reisetag für eine Erholung zur Verfügung stand.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Auffassung des Gerichts war die von dem Kläger bei der Beklagten gebuchte
Reise in erheblichem Umfang mit Mängeln behaftet. Denn sowohl der Hin- als auch der Rückflug der beiden Kläger wurde zeitlich erheblich verschoben. Entgegen der ursprünglichen Reiseplanung kamen nunmehr die beiden Kläger am Anreisetag, dem 29. Juni 2017, erst um 18.40 Uhr vor Ort in Palma de Mallorca an. Demgegenüber sollte der Hinflug nach der ursprünglichen Reiseplanung schon am frühen Morgen des 29. Juni 2017 starten und um 8.00 Uhr vor Ort ankommen.
In ähnlicher Weise hat die Beklagte die Rückflugzeiten verschoben. Nach der ursprünglichen Reiseplanung sollte der Rückflug am 8. Juli 2017 derart stattfinden, dass die beiden Kläger erst um 23.15 Uhr spät abends in München wieder ankamen. Demgegenüber mussten die beiden Kläger nunmehr schon um 15.25 Uhr nachmittags in München landen. Diese erhebliche Verschiebung sowohl der Hin- als auch der Rückflugzeiten begründet nach Einschätzung des Gerichts einen erheblichen Reisemangel. Insoweit stützt sich das Gericht maßgeblich auf die Entscheidung des BGH vom 10. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen
X ZR 24/13.
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