Es kann vom Mieter nicht verlangt werden, seine Wohnung alle 3-4 h täglich stoßzulüften, um Dampfdiffusion zu verhindern und ein mangelfreies Raumklima herzustellen. Dies ist insbesondere einem berufstätigen Mieter nicht zumutbar, der zwangsläufig über einen längeren Zeitraum abwesend ist. Das Stoßlüften kann lediglich zu den Anwesenheitszeiten des Mieters verlangt werden.
Eine Wohnung, dass nicht den heutigen Ansprüchen an Wärmedämmung gerecht wird und dadurch eine häufige Stoßlüftung erforderlich macht, ist mit einen Mangel behaftet, der zu einer Minderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete berechtigt.
Eine Wohnung, dass nicht den heutigen Ansprüchen an Wärmedämmung gerecht wird und dadurch eine häufige Stoßlüftung erforderlich macht, ist mit einen Mangel behaftet, der zu einer Minderung in Höhe von 10 % der Bruttomiete berechtigt.
AG Bad Homburg, 14.09.2011 - Az: 2 C 240/10 (23)
Nachfolgend: LG Frankfurt/Main, 07.02.2012 - Az: 2-17 S 89/11, 2/17 S 89/11
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