Vorliegend war es in einer Mietwohnung zu
Schimmelbefall gekommen. Streitig war, ob dem berufstätigen Mieter zugemutet werden kann, dass die Wohnung 3-4 Mal täglich
gelüftet wird.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass ein Stoßlüften 3-4 täglich auch Berufstätigen zumutbar ist. Es kann z.B. morgens vor Verlassen des Hauses ein- bis zweimal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend erneut.
Im zugrundeliegenden Fall war durch einen Sachverständigen ausgeschlossen worden, dass der Schimmel durch von außen eindringender Feuchte verursacht wird. Ursächlich war hier eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters.
Daher war nach Ansicht des Gerichts eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit zumutbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verantwortlichkeit des Mieters für den Mangel ist auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil eine normale Nutzung der Wohnung bei üblichem Wohnverhalten ohne Schimmelbildung nicht möglich wäre.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann die Schimmelbildung durch eine Stoßlüftung 3 bis 4 mal täglich verhindert werden, wobei die Stoßlüftung in dieser Häufigkeit durchgeführt werden soll, bis eine deutliche Reduzierung der relativen Luftfeuchtigkeit in der Wohnung eingetreten ist.
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