Eine ordnungsgemäße Belüftung der Wohnung liegt regelmäßig dann vor, wenn zweimal morgens und einmal abends quergelüftet wird.Der Sachverständige hat im vorliegenen Fall bestätigt, daß die streitbefangene Wohnung und das Umfeld keine Baumängel aufweisen. Er hat insbesondere klargestellt, daß eine ausreichende Dämmung zum Keller vorhanden ist. Das Bauwerk sei unter Einhaltung der erforderlichen DIN-Vorgaben errichtet. Er hat nachvollziehbar dargelegt, daß in der streitbefangenen Wohnung keine besonderen Bedingungen im Sinne der DIN 4108 Teil 3 Ziffer 3. 1 vorliegen. Demzufolge sei es nach den DIN-Vorschriften nicht erforderlich, daß eine besondere oder zusätzliche Wärmedämmung angebracht werde. Ausdrücklich hat der Sachverständige verneint, daß es in der streitbefangenen Wohnung erforderlich sei, irgendwelche Möbelstücke auf Sockel zu stellen. Daß der Sachverständige dabei von den Klimawerten ausgegangen ist, die die DIN vorsieht, ist nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen kann von Bauwerksmängeln oder der Nichteinhaltung von DIN-Normen nicht ausgegangen werden.
Zwar kann trotz Einhaltung der DIN-Normen im Einzelfall ein Werkmangel vorliegen, wenn eine normale Nutzung der Wohnung bei üblichem Wohnverhalten nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine normale Nutzung der Wohnung möglich, wenn eine ordnungsgemäße Belüftung und Beheizung erfolgt. Dazu hat der Sachverständige in beiden Instanzen bestätigt, daß in der streitbefangenen Wohnung keine Mängel bzw. Schäden auftreten könnten, wenn eine ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung erfolgt. Nach Bekundungen des Sachverständigen reicht ein dreimaliges Stoßlüften zur Vermeidung derartiger Mängel aus.
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