Ein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass geeignete Maßnahmen zur Abschottung der vorhandenen Pumpenanlage (Reinigungspumpe und Wärmepumpe) getroffen werden, um die von dieser ausgehenden, den Nachbarn beeinträchtigenden Lärmeinwirkungen zu verhindern, wenn die von der Pumpenanlage ausgehende Geräuschbeeinträchtigung den Nachbarn nicht nur unwesentlich in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt regelmäßig dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den Einwirkungen nicht überschritten werden.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt regelmäßig dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den Einwirkungen nicht überschritten werden.
AG Lüdinghausen, 17.05.2017 - Az: 12 C 222/15
ECLI:DE:AGLH:2017:0517.12C222.15.00
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