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Reinigungspumpe und Wärmepumpe müssen gedämmt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass geeignete Maßnahmen zur Abschottung der vorhandenen Pumpenanlage (Reinigungspumpe und Wärmepumpe) getroffen werden, um die von dieser ausgehenden, den Nachbarn beeinträchtigenden Lärmeinwirkungen zu verhindern, wenn die von der Pumpenanlage ausgehende Geräuschbeeinträchtigung den Nachbarn nicht nur unwesentlich in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt.

Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt regelmäßig dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den Einwirkungen nicht überschritten werden.


AG Lüdinghausen, 17.05.2017 - Az: 12 C 222/15

ECLI:DE:AGLH:2017:0517.12C222.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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