Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Mietvertrags über Wohnraum. Laut Mietvertrag erfolgte die Nutzung „zur ausschließlichen Nutzung als Wohnraum“.
Wie von Anfang an geplant nutzten die Mieter die angemietete Wohnung zum Dreh von pornografischen Videoclips, die von ihnen aus der Wohnung heraus im Internet vermarktet werden. In einzelnen Fällen wurden Szenen auf dem Balkon gedreht. In einem Fall wurde eine Szene im Treppenhaus gedreht, bei welcher die Mieterin dort urinierte. Zuvor hatten sich die Mieter versichert, dass keine weiteren Personen im Treppenhaus anwesend waren, dieses wurde im Anschluss gereinigt.
Die Vermieterin hat das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken genutzt würde. Die Vermieterin selbst sei durch den Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche daran gebunden, dass das Gebäude nicht zu Handlungen genutzt werden dürfe, die nachhaltig gegen die katholische Sittenlehre verstoßen. Auch gegen ihren eigenen, durch die katholische Kirche geprägte, Sittenkodex verstießen die Mieter, sodass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei.
Wie von Anfang an geplant nutzten die Mieter die angemietete Wohnung zum Dreh von pornografischen Videoclips, die von ihnen aus der Wohnung heraus im Internet vermarktet werden. In einzelnen Fällen wurden Szenen auf dem Balkon gedreht. In einem Fall wurde eine Szene im Treppenhaus gedreht, bei welcher die Mieterin dort urinierte. Zuvor hatten sich die Mieter versichert, dass keine weiteren Personen im Treppenhaus anwesend waren, dieses wurde im Anschluss gereinigt.
Die Vermieterin hat das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken genutzt würde. Die Vermieterin selbst sei durch den Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche daran gebunden, dass das Gebäude nicht zu Handlungen genutzt werden dürfe, die nachhaltig gegen die katholische Sittenlehre verstoßen. Auch gegen ihren eigenen, durch die katholische Kirche geprägte, Sittenkodex verstießen die Mieter, sodass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei.
Vor Gericht scheiterte die Vermieterin.
Der zwischen den Beteiligten geschlossene Mietvertrag war weder aufgrund wirksamer Anfechtung als von Anfang an unwirksam anzusehen (§§ 142, 123 BGB) noch aufgrund einer durchgreifenden fristlosen oder ordentlichen Kündigung erloschen (§§ 543, 569, bzw. 573 BGB).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


