Nach § 23 a Abs.1 NachbG NRW hat der Eigentümer zwar die Überbauung seines Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der
Energiesparverordnung vom 24.7.2007, geändert durch Verordnung vom 29.4.2009, in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.