Im zu entscheidenden Fall war ein
Reisender im Flughafen auf einem frisch gereinigten Fußboden gestürzt. Ein Warnschild war dort nicht aufgestellt. Der Reisende wollte den
Reiseveranstalter hierfür in die Haftung nehmen, scheiterte jedoch vor Gericht. Denn hier hat sich das
allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
Zudem sind weder der Flughafenbetreiber noch ein vom Flughafenbetreiber eingesetzter Reinigungsdienst als Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters zu verstehen. Der Reiseveranstalter hat keine eigene Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Reisenden verletzt. Es ist nicht Aufgabe des Reiseveranstalters im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht jede mögliche Gefahrenquelle für den Reisenden zu kontrollieren.
Ein Reisender muss damit rechnen, dass auch am Flughafen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, diese können zu jeglichen Tageszeiten stattfinden, da in der Regel bei viel Betrieb mehrfach am Tag geputzt wird. Daher muss seitens des Reisenden auch abends mit einem feuchten Boden aufgrund von Reinigungsarbeiten gerechnet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus einem
Reisevertrag.
Die Klägerin schloss im Frühjahr 2015 über ein
Reisebüro mit der Beklagten einen Reisevertrag mit dem Inhalt einer
Pauschalreise nach Gran Canaria für die Zeit vom 26.04.2015 bis zum 06.05.2015. Die Pauschalreise umfasste den Flug, die Hotelunterkunft sowie die Verpflegung in Form einer Halbpension.
Am 06.05.2015 fand der Rückflug von … nach … statt. Die Klägerin befand sich daher mit ihrem Ehemann am Flughafen von … .
Am 02.07.2015 meldete die Klägerin dem Reiseveranstalter, sie sei am Flughafen gestürzt und habe sich dabei verletzt. Eine ärztliche Untersuchung durch den Mediziner … ergab, dass die Klägerin sich einen dreifachen Sehnenanriss im vorderen linken Schulterbereich zugezogen hatte. Aufgrund dieser Verletzung war die Klägerin bis zum 03.08.2015
arbeitsunfähig.
Die Klägerin trägt vor, sie sei auf dem Weg zu einer Anzeigetafel auf dem Fliesenboden ausgerutscht und auf die linke Schulter gestürzt. Der Boden sei nass und rutschig gewesen, da gerade Bodenreinigungsarbeiten ausgeführt worden seien. Es hätte allerdings jeglicher Hinweis hierauf gefehlt. Eine Meldung vor Ort sei nicht möglich gewesen, da sie auf das Flugzeug mussten. Die Schmerzen seien immer schlimmer geworden, weshalb sie zum Arzt sei. Sie habe sich die oben aufgeführten Verletzungen durch diesen Sturz zugezogen. Sie sei durch die Verletzungen erheblich eingeschränkt und litt unter starken Schmerzen. Ihr linker Arm habe sich teilweise nicht mehr bewegen lassen.
Die Klägerin ist der Meinung, es hätte ein Hinweis aufgestellt werden müssen, dies habe der Flughafenbetreiber unterlassen, was sich die Beklagte als Reiseveranstalter zurechnen lassen müsse. Der Flughafen sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten.
Die Klägerin trägt weiter vor, ihr stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 6.00 EUR, Lohnausfall in Höhe von 382,10 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus 6.382,10 EUR zu.
Die Beklagte trägt vor, das Unfallgeschehen habe sich nicht rekonstruieren lassen, da vor Ort keine Meldung erfolgt sei. Sie bestreitet den Sturz und den Grund des Sturzes mit Nichtwissen. Weiter trägt sie vor, die Ansprüche aus dem Reisevertrag seien zum Zeitpunkt der Rechtsverfolgung bereits verjährt. Des Weiteren seien die Verletzungen dem Reiseveranstalter auch nicht rechtzeitig angezeigt worden.
Der Flughafenbetreiber sei kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Die Beklagte habe darüber hinaus keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Flughafen sei ein öffentlicher Verkehrsraum, bei dem Sturz habe sich das allgemeine Lebensrisiko der Beklagten verwirklicht, weshalb die Beklagte auch kein Verschulden treffe.
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