Verzögert sich ein Rückflug um gut 24 Stunden, so stellt die Buchung einer zusätzlichen Hotelübernachtung durch den Reiseveranstalter keine Abhilfemaßnahme dar, wenn die Umbuchung auf ein früheren Ersatzflug möglich ist.
Eine solche Verzögerung ist ein Reisemangel, der nicht hingenommen werden muss.
Der Reisende kann daher auch selbst einen Ersatzflug buchen und die entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist entbehrlich, wen der Mangel dem Veranstalter bekannt war und er eine Abhilfe in Form einer Umbuchung des Fluges verweigert hat. Wenn ein Rückflug vereinbart ist, stellen Hotelübernachtungen keine Abhilfemaßnahmen dar.
Die von der Beklagten am 09.11.2014 durchzuführende Rückreise des Klägers und seiner Familie von Male nach Frankfurt war mit einem Reisemangel behaftet, weil die Beklagte diese nicht - wie vertraglich vereinbart - am 09.11.2014 um 11:35 Uhr durchgeführt hat, sondern dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Beförderung erst am 10.11.2014 stattfinden könne. Frühere Ersatzflüge gebe es nicht.
Eine solche Verzögerung ist ein Reisemangel, der nicht hingenommen werden muss.
Der Reisende kann daher auch selbst einen Ersatzflug buchen und die entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
Eine Fristsetzung zur Abhilfe ist entbehrlich, wen der Mangel dem Veranstalter bekannt war und er eine Abhilfe in Form einer Umbuchung des Fluges verweigert hat. Wenn ein Rückflug vereinbart ist, stellen Hotelübernachtungen keine Abhilfemaßnahmen dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.837,57 € gem. § 651 c Abs. 3 BGB. Danach kann der Reisende bei einem Mangel der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird. So liegt der Fall hier.Die von der Beklagten am 09.11.2014 durchzuführende Rückreise des Klägers und seiner Familie von Male nach Frankfurt war mit einem Reisemangel behaftet, weil die Beklagte diese nicht - wie vertraglich vereinbart - am 09.11.2014 um 11:35 Uhr durchgeführt hat, sondern dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Beförderung erst am 10.11.2014 stattfinden könne. Frühere Ersatzflüge gebe es nicht.
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