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Discounfall ist allgemeines Lebensrisiko: Reiseveranstalter muss nicht haften!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im vorliegenden Fall stürzte eine Urlauberin auf den Weg zur Tanzfläche der Hoteldiskothek die Treppe hinunter. Die beiden ersten Stufen waren im Gegensatz zu zwei weiteren ausgeleuchtet.

Die Urlauberin klagte daher auf Minderung des Reisepreises nebst Schmerzensgeld.

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Urlauberin in der Türkei jedoch nicht darauf vertrauen können, dass ein deutscher Sicherheits- und Baustandard in der Hoteldiskothek beachtet wurde. Da es zudem üblich sei, dass Tanzflächen über mehrere Stufen erreichbar sind, hätte es sich aufdrängen müssen, dass nach zwei Stufen noch weitere folgen können.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Veranstalters konnte das Gericht nicht feststellen. Der Sturz gehörte somit zum allgemeinen Lebensrisiko.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und seine klagende Ehefrau eine Flugpauschalreise in die Türkei. Gegenstand der vertraglich vereinbarten Reiseleistung war neben dem Hin- und Rückflug die Unterbringung in dem Hotel in Incekum mit einer All-inclusive-Verpflegung.

Am Abend des 04.06.2003 suchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und anderen Gästen eine Animationsveranstaltung in der Hotelanlage auf. Während dieser Veranstaltung bat die Klägerin den Animateur, einen Reisehit vorzuspielen. Der Animateur machte das Vorspielen davon abhängig, dass die Klägerin zu diesem Hit tanze. Deshalb bewegte sich die Klägerin von der Terrasse, auf der sie sich zunächst befand, auf die Tanzfläche zu. Nach einer kurzen Strecke stieg sie zwei Stufen hinunter, die durch die Beleuchtung der nahegelegenen Bar ausgeleuchtet waren. Auf dem weiteren Weg zu der Tanzfläche waren zwei weitere Stufen zu passieren. An diesen Stufen kam die Klägerin zu Fall und zog sich Verletzungen zu. Bei dem Bereich der Tanzfläche handelte es sich um eine Diskothek bzw. einen diskotheken-ähnlichen Bereich.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf eine minderungsbedingte Rückzahlung von etwa 71 % des Reisepreises sowie auf Ersatz von Verdienstausfall, eines Haushaltsführungsschadens sowie Arztkosten in Anspruch. Ferner begehrt sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Klägerin behauptet, ihr seien die Örtlichkeiten vor dem Unfall nicht bekannt gewesen. Das Licht der Bar habe lediglich einen Teilbereich zwischen der Bar und der Tanzfläche ausgeleuchtet, nämlich „soeben“ die erste Stufe mit dem anschließenden Podest. Die beiden Stufen, auf denen sie zu Fall kam, seien nicht ausgeleuchtet gewesen, sie hätten vielmehr „vollkommen“ im Dunkeln gelegen. Die Tanzfläche sei weder angestrahlt noch im üblichen Diskolicht ausgeleuchtet gewesen. Die hinter der Tanzfläche befindliche Bühne für die Animationsvorstellungen habe als Beleuchtungsquelle rote und blaue Lichter gehabt, die lediglich einen Teilbereich der Tanzfläche ausgeleuchtet hätten, nicht jedoch die weiteren Stufen.

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