Soll eine gebuchte Busrundreise eines Fernreisenden ausfallen und der
Reisende in eine Tour mit einem reduzierten Angebot umgebucht werden, so muss dies nicht immer hingenommen werden.
Der Reisende kann ggf. zurück nach Deutschland fliegen, die Reisekosten und Schadenersatz für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
Einem Reisenden stehen in einem solchen Fall pro vertanem Urlaubstag auf Grund Verschulden des Veranstalters 72,00 € Entschädigung zu. Dieser Pauschbetrag orientierte sich im entschiedenen Fall am gegenwärtigen durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen.
Die Kläger hatten eine Australienreise mit elftägiger Busrundfahrt gebucht. Den Reisenden wurde nach ihrer Ankunft in Australien mitgeteilt, dass die gebuchte Rundreise ausfällt. Der
Veranstalter bot an, in eine andere Tour "einzusteigen", die die gleiche Route fuhr, jedoch 3 Tage vorab gestartet war. Da die Kläger sich nicht einer bereits gestarteten Gruppe anschließen wollten, flogen sie nach Hause.
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