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Gebuchte Komfortklasse im Flieger muss vom Veranstalter auch eingehalten werden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wurde ein Pauschalreiseflug mit Beförderung in der Komfortklasse bestätigt, so liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor.

Wird diese nicht eingehalten, so liegt ein Reisemangel vor, der zudem eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Daher berechtigt die Nichteinhaltung die Kündigung des Reisevertrages.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger buchte bei der Beklagten am 08.02.2006 für sich und seine Ehefrau eine Flugpauschalreise von Berlin-Schönefeld (Abflug 25.03.2006) nach Punta Cana (Rückflug 07.04.2006). Der Gesamtreisepreis betrug 5.042,00 Euro. Darin sind enthalten die Beförderung bei Hin -und Rückflug in der „Frist Comfort Class“ der Fluggesellschaft mit einem Mehrpreis von 1.300,00 Euro für beide Personen. Diese Buchung wurde dem Kläger von der Beklagten bestätigt. Dabei war übersehen worden, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in „First Comfort“ nur für den Rückflug bestätigt hatte, weil der Hinflug in dieser Klasse bereits ausgebucht war.

Der Hinflug sollte am 25.03.2005 mit … um 08:50 Uhr erfolgen. Beim Einchecken erfuhr der Kläger, dass die Buchung in der gewünschten Klasse nur für den Rückflug feststehe. Für den Hinflug stünden er und seine Ehefrau auf einer Warteliste. Die Beklagte war über die angegebene Hotline nicht zu erreichen, weil diese erst ab 09:00 Uhr besetzt ist. Der Kläger und seine Frau traten die Reise nicht an. Sie forderten unter dem 07.04.2006 von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz für 12 Tage vertanen Urlaub in Höhe von 72,00 Euro je Person und Tag, zusammen 1.728,00 Euro.

Der Kläger trägt vor, bei einem Langenstreckenflug mit 10 - 12 Stunden sei der Wechsel von der gebuchten Flugklasse in die Touristenklasse eine unzumutbare Änderung. Es komme noch hinzu, dass seine Ehefrau am linken Kniegelenk erkrankt sei, weswegen im November 2006 eine Operation bevorgestanden habe. Sie habe wegen der Sitzenge nicht in der Touristenklasse fliegen können. Im übrigen bestreite er, dass dort überhaupt freie Plätze zur Verfügung standen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger und seine Ehefrau hätten am 25.03.2006 um 08:50 Uhr den vorgesehenen Flug in der „Economy Class“ antreten können. Dort habe es insgesamt 54 freie Sitzplätze gegeben und dort sei der Kläger mit seiner Frau auch eingecheckt worden. Lediglich für die „First Comfort Class“ habe er auf der Warteliste gestanden. Dort seien allerdings keine Plätze frei geworden. Für den Rückflug hätten die gebuchten Plätze mit der bestätigten Sitzplatzreservierung zur Verfügung gestanden. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, vom Reisevertrag zurückzutreten, weil die „First Comfort“ Leistungen aus Anlass des Hinfluges nicht erbracht werden konnten. Das sei ein Reisemangel, der die Erheblichkeitsgrenze nicht überschreite. Berechtigt sei lediglich die anerkannte Minderung in Höhe des Zuschlages für den Hinflug.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist in Höhe des gesamten Reisepreises vom 5.042,00 Euro begründet, darüber hinaus nicht. Der Kläger hat den Reisevertrag zu Recht nach § 651 e BGB gekündigt.

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LG Duisburg, 19.01.2007 - Az: 1 O 229/06

Nachfolgend: OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - Az: 12 U 39/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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