Kommt das Gepäck eines Pauschalreisenden am Urlaubsort verspätet an, so kann für diesen Zeitraum eine Minderung des Reisepreises erfolgen.
Im vorliegenden Fall war das Gepäck falsch weitergeleitet worden und kam erst mit zwei bzw. vier Tagen Verspätung an. Die Fluggesellschaft entschuldigte sich dafür und überwies auch eine Erstattungssumme für Noteinkäufe.
Der Reiseveranstalter bestritt jedoch, dass das Gepäck nicht in der gleichen Maschine wie die Reisenden befördert wurde. Eine solche pauschale Behauptung „ins Blaue hinein“ ist jedoch unerheblich, insbesondere da die Fluggesellschaft bereits ein anderes eingeräumt hatte.
Für die Tage ohne Gepäck konnte der Reisepreis um 35 Prozent gemindert werden.
Die Reise der Klägerin und ihres Begleiters, Herrn K., nach ... war im Sinne von § 651 c I BGB mängelbehaftet. Die Klägerin und ihr Begleiter landeten um ca. 17.20 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen in ... Der Flug erfolgte mit A., dem Leistungsträger der Beklagten für die Erbringung der Transportleistung.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hat das Berufungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Koffer des Herrn K. um 2 Tage verspätet und der Koffer der Klägerin um 4 Tage verspätet angeliefert worden sind. Insoweit hat das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Koffer nicht ordnungsgemäß durch die Fluggesellschaft, die Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) der Beklagten ist, transportiert worden sind.
Im vorliegenden Fall war das Gepäck falsch weitergeleitet worden und kam erst mit zwei bzw. vier Tagen Verspätung an. Die Fluggesellschaft entschuldigte sich dafür und überwies auch eine Erstattungssumme für Noteinkäufe.
Der Reiseveranstalter bestritt jedoch, dass das Gepäck nicht in der gleichen Maschine wie die Reisenden befördert wurde. Eine solche pauschale Behauptung „ins Blaue hinein“ ist jedoch unerheblich, insbesondere da die Fluggesellschaft bereits ein anderes eingeräumt hatte.
Für die Tage ohne Gepäck konnte der Reisepreis um 35 Prozent gemindert werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 150,78 Euro.Die Reise der Klägerin und ihres Begleiters, Herrn K., nach ... war im Sinne von § 651 c I BGB mängelbehaftet. Die Klägerin und ihr Begleiter landeten um ca. 17.20 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen in ... Der Flug erfolgte mit A., dem Leistungsträger der Beklagten für die Erbringung der Transportleistung.
Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hat das Berufungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Koffer des Herrn K. um 2 Tage verspätet und der Koffer der Klägerin um 4 Tage verspätet angeliefert worden sind. Insoweit hat das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Koffer nicht ordnungsgemäß durch die Fluggesellschaft, die Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) der Beklagten ist, transportiert worden sind.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Frankfurt/Main, 10.09.2009 - Az: 2-24 S 15/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


