Eine im
Reiseprospekt als neu eröffnet beworbene Anlage muss im letzten, allenfalls im vorletzten Jahr eröffnet worden sein.
Wird ein im Reiseprospekt als neu eröffnet beworbenes Hotel tatsächlich bereits seit vier Jahren betrieben und befindet es sich in einem abgewohnten Zustand, so kann der
Reisende eine
Minderung des Reisepreises verlangen.
Die Höhe einer Entschädigung wegen
entgangener Urlaubsfreuden (Schmerzensgeld) steht Reisenden bei einer erheblichen Beeinträchtigung (mind. 50%) zu.
Die Höhe des Schmerzengeldes richtet sich indes nicht nach dem Einkommen des Reisenden, sondern nach dem gezahlten
Reisepreis.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin für die Zeit vom 24.12.2003 bis 07.01.2004 eine Reise nach Antigua in das … zum Preis von 7.734,- Euro. Die nach dem Reiseprospekt „neu eröffnete“ Hotelanlage war bereits circa vier Jahre alt, die angeblich dort befindlichen „zwei schönsten Sandstrände“ waren nach Darstellung des Klägers mit Algen verschmutzt und lagen in der Nähe eines Brackwassersees. Deshalb und wegen Belästigungen durch Ungeziefer, Tiere und Bauarbeiten wollte der Kläger das Hotel wechseln.
Am 29.12.2003 teilte die örtliche Reiseleiterin der Beklagten mit, dass ein Hotelwechsel frühestens am 04.01.2004 möglich wäre. Der Kläger kündigte den Reisevertrag, die Reiseleiterin lehnte eine Organisation des vorzeitigen Rückfluges ab, was der Kläger daraufhin selbst erledigte. Am 31.12.2003 reisten der Kläger und seine Lebensgefährtin zurück.
Mit Schreiben vom 09.01.2004 macht der Kläger Gewährleistungsansprüche geltend, worauf die Beklagte gemäß Schreiben vom 29.03.2004 einen Teil der Übernachtungskosten, insgesamt 2.388,55 Euro, erstattete.
Der Kläger verlangt den gesamten Reisepreis zurück, die zusätzlichen Kosten für den vorzeitigen Rückflug, eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Schadensersatz wegen Insektenbissen. Hilfsweise macht er geltend, die Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude belaufe sich für ihn allein sogar auf 2.200 Euro.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger den von diesem gezahlten Reisepreis - allerdings unter Abzug einer Entschädigung für erbrachte Reiseleistungen - zurückzuzahlen, weil der Kläger den
Reisevertrag wegen einer erheblichen Beeinträchtigung zu Recht gekündigt hat (
§ 651e Abs. 3 BGB).
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