Wurde im
Reisekatalog eine „ruhige Lage“ nicht ausdrücklich zugesichert, so muss der
Reisende damit rechnen, dass es zu dem üblichen mit dem Massentourismus verbundenem Lärm durch z.B. Unterhaltungsprogramme kommt.
Wird die Entfernung zu einem Ferienzentrum mit 300m und zu einer Bushaltestelle mit 350m angegeben, so muss auch mit Verkehrslärm gerechnet werden.
Darüber hinaus befand sich im Reisekatalog auch ein Hinweis auf regelmäßige Abendveranstaltungen mit Shows und Folklore.
Eine
Minderung des Reisepreises wegen solcher Umstände scheidet in diesem Fall aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
§ 651 d Abs. 1 BGB der Reisende berechtigt ist, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des
Veranstalters Fehler aufweist. Hierbei sind stets die vertraglich vereinbarten Leistungen, so wie sich diese objektiv aus dem Reiseprospekt, mündlichen Abreden und anderen Begleitumständen ergeben, zu ermitteln und mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen. Dennoch ist nicht jede negative Abweichung als
Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen. Wird eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung gerügt, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob und inwiefern die Reise bereits nach den vorgenannten Ausführungen einen Reisemangel aufweist oder aber lediglich eine Beeinträchtigung vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Gerade im Ausland spielt hierbei auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle.
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