Auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten können Anlass für eine Eignungsbegutachtung nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV geben.
Als Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV kommen insbesondere Straftaten wie schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung oder Sachbeschädigung in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (
medizinisch-psychologisches Gutachten)
angeordnet werden zur Klärung von Eignungszweifel bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Straftaten, die Anlass zur Eignungsbegutachtung geben können, müssen nicht rechtskräftig abgeurteilt sein, vielmehr genügt es, wenn sich ihr Vorliegen aus Feststellungen etwa der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Insbesondere können hiernach auch Vorfälle berücksichtigt werden, in denen die strafrechtlichen Verfahren im Stadium vor einer rechtskräftigen Verurteilung eingestellt worden sind oder gemäß §§ 154, 154a der Strafprozessordnung - StPO - von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen bzw. die Strafverfolgung auf andere Gesetzesverletzungen beschränkt worden ist.
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