Bei der Prüfung, ob von der Einrichtung eines vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels Gefahren für die Sicherheit des Reisenden ausgehen, mit denen dieser nicht zu rechnen braucht, darf hinsichtlich der maßgebenden Sicherheitsanforderungen und Verkehrssicherungspflichten nicht allein auf die deutschen Standards abgestellt werden; vielmehr sind auch die besonderen Verhältnisse im Zielland zu berücksichtigen (hier: Türkei).
Eine gut sichtbare, zwei Zentimeter starke und seitlich nicht mit einem abgeschrägten Rahmen versehene Schmutzmatte vor dem Eingang eines türkischen Urlaubshotels stellt grundsätzlich keine Gefahrenstelle dar, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit einen Reisemangel begründen würde.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert (§ 651c Abs. 1 BGB).
Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird.
Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen.
Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt.
Eine gut sichtbare, zwei Zentimeter starke und seitlich nicht mit einem abgeschrägten Rahmen versehene Schmutzmatte vor dem Eingang eines türkischen Urlaubshotels stellt grundsätzlich keine Gefahrenstelle dar, die eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und damit einen Reisemangel begründen würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die 2 cm starke Schmutzmatte vor dem Eingang des türkischen Urlaubshotels stellt keine Gefahrenstelle dar, die der Hotelbetreiber und die Beklagte als Reiseveranstalter hätten beseitigen lassen müssen. Bei dem bedauerlichen Sturz der Klägerin hat sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, bei mangelnder Achtsamkeit an erkennbar sich darbietenden Unebenheiten hängenzubleiben und zu Schaden zu kommen.Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert (§ 651c Abs. 1 BGB).
Ein Reisemangel liegt hierbei immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird.
Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen.
Der Umfang und die Beschaffenheit der von dem Reiseveranstalter geschuldeten Leistung werden darüber hinaus von Obhuts- und Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt.
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OLG Bamberg, 15.01.2013 - Az: 5 U 36/12
ECLI:DE:OLGBAMB:2013:0115.5U36.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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