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Verlegung des Rückflugs in die Nacht ist keine bloße Unannehmlichkeit!

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Sofern ein Rückflug vom Reiseveranstalter mehr als 5 Stunden in die Abendstunden (vorliegend: von 13:40 Uhr auf 19:25 Uhr) verschoben wird, so muss der Reisende dies nicht hinnehmen.

Es kann dem Reisenden nicht zugemutet werden, jeder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Flugzeit hinzunehmen. Er kann daher einen Ersatzflug buchen und die hierfür angefallenen Kosten vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen.

Zu berücksichtigen war vorliegend zusätzlich, dass die Reisenden einen Linienflug um die Mittagszeit gebucht hatten, um den Schlafrhythmus des mitreisenden Kleinkindes nicht erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen erscheint die vorgenommene Änderung des Rückflugs nicht mehr als zumutbar und stellt sich auch nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit dar.

Liegt aufgrund der erheblichen Flugverlegung ein Reisemangel vor und hilft der zur Abhilfe aufgeforderte Vertragspartner diesem nicht ab, so sind die Kosten eines vom Reisenden gebuchten Ersatzfluges vollständig zu ersetzen, auch wenn ein Minderungsbetrag nur in geringerer Höhe zu zahlen gewesen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Verlegung der Flugzeit von 13.40 Uhr - 16.00 Uhr auf 19.25 Uhr - 21.55 Uhr in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen anspruchsauslösenden Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit, die in Zeiten des Massentourismus hinzunehmen ist, hinausgeht.

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LG Hannover, 27.04.2017 - Az: 8 S 46/16

ECLI:DE:LGHANNO:2017:0427.8S46.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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