Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag können zwar bereits vor Ende der Reise angemeldet werden, müssen dem Reiseveranstalter aber innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB tatsächlich zugehen. Eine Mängelanzeige oder Anspruchsanmeldung gegenüber dem Reiseleiter genügt hierfür nicht, da dieser weder rechtsgeschäftlicher Vertreter noch Empfangsbote des Reiseveranstalters für derartige Erklärungen ist.
Fristgerechte Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen im Reiserecht
Reisende, die Gewährleistungsrechte aus einem Reisevertrag durchsetzen möchten, müssen ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, § 651g Abs. 1 BGB. Eine bloße Mängelanzeige nach § 651c Abs. 1 BGB während der Reise ersetzt diese Anspruchsanmeldung nicht.Welchem Zweck dient die Anmeldefrist?
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Anzeigeobliegenheiten des Reisenden: Zum einen die Mängelanzeige am Urlaubsort gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung (§§ 651c Abs. 2, Abs. 3, 651d Abs. 2 BGB), zum anderen die Anspruchsanmeldung nach Rückkehr von der Reise (§ 651g Abs. 1 BGB). Während die Anzeige am Urlaubsort dem Veranstalter vor allem Gelegenheit geben soll, vorhandene Mängel noch während der Reise abzustellen, verfolgt die Anmeldefrist nach § 651g Abs. 1 BGB einen anderen Zweck: Sie soll dem Veranstalter Schwierigkeiten bei der nachträglichen Überprüfung von Mängelrügen ersparen und verhindern, dass Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr oder nur erschwert durchgesetzt werden können. Dieser Zweck setzt voraus, dass der Reiseveranstalter über die einzelnen Mängel hinreichend unterrichtet wird (vgl. BGH, 22.03.1984 - Az: VII ZR 189/83).Kann die Anmeldung schon vor Reiseende erfolgen?
Die Anspruchsanmeldung kann grundsätzlich auch bereits vor Ablauf der Reise erfolgen. § 651g Abs. 1 BGB legt nicht den frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern lediglich das Ende der Anmeldefrist fest (vgl. BGH, 22.10.1987 - Az: VII ZR 5/87). Eine vorzeitige Anmeldung ist damit zulässig und kann die Frist wahren, sofern sie den weiteren Anforderungen an Form und Adressat genügt.Wem gegenüber muss die Anmeldung erfolgen?
Nach dem Wortlaut des § 651g Abs. 1 BGB muss die Anmeldung gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen; erforderlich ist daher ein tatsächlicher Zugang beim Veranstalter. Zwar handelt es sich bei der Anspruchsanmeldung nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. BGH, 17.10.2000 - Az: X ZR 97/99), gleichwohl verlangt der Gesetzeswortlaut auch hier einen entsprechenden Zugang. Ein Zugang bei einem rechtsgeschäftlichen Vertreter des Veranstalters wäre ausreichend; ebenso genügt der Zugang bei einem Empfangsboten.Ist der Reiseleiter ein geeigneter Empfänger?
Der Reiseleiter ist regelmäßig weder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Reiseveranstalters noch als Empfangsbote für Anspruchsanmeldungen eingesetzt. Seine Funktion beschränkt sich darauf, Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für eine Beseitigung von Mängeln vor Ort zu sorgen. Hiervon zu unterscheiden sind Erklärungen, die der Geltendmachung von (Schadensersatz-)Ansprüchen dienen. Eine gegenüber dem Reiseleiter abgegebene Erklärung wahrt die Frist des § 651g Abs. 1 BGB daher nicht allein durch den Zugang beim Reiseleiter. Etwas anderes gilt nur, wenn der Reiseleiter die Anspruchsanmeldung tatsächlich an den Reiseveranstalter weiterleitet und diese dort - in schriftlicher oder mündlicher Form - eingeht. In diesem Fall liegt eine wirksame Anspruchsanmeldung im Sinne des § 651g Abs. 1 BGB vor.Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der Weiterleitung?
Maßgeblich für die Fristwahrung ist der tatsächliche Zugang der Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter. Wird lediglich über tatsächliche Geschehnisse während der Reise informiert, ohne dass hieraus eine konkrete Anmeldung von Ansprüchen hervorgeht, genügt dies nicht den Anforderungen des § 651g Abs. 1 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für den fristgerechten Zugang der Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter trägt der Reisende.
LG Frankfurt/Main, 15.08.2008 - Az: 2-24 S 87/07
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