Sind feste Flugzeiten aufgrund eines Änderungsvorbehalts in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters nicht Vertragsbestandteil geworden, so sind Änderungen der Flugzeiten innerhalb des ersten und letzten Reichstags ohne Verlust der Nachtruhe als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.
Wenn der
Reisende die Kabinenauswahl auf einem
Kreuzfahrtschiff der Reederei überlässt, so kiegt kein
Reisemangel vor, wenn eine Kabine mit eingeschränkter Sicht zugewiesen wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin fordert Entschädigung bzw. macht Minderungen wegen einer Flugzeitenänderung verbunden mit einer Zwischenlandung sowie eingeschränkter Sicht aus einer Außenkabine geltend.
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Südostasienrundreise auf der … vom 21.11.2010 bis 06.12.2010 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 4.966,00 €. Bestandteil der Buchung war ein An- und Abreisepaket von Frankfurt nach Bangkok und zurück. Hinsichtlich der Kabine buchte die Klägerin eine Außenkabine im Tarif VARIO. Dies bedeutet, dass die Kabinenauswahl der Beklagten überlassen bleibt. Die Beklagte wies der Klägerin und ihrem Ehemann die Kabine 4105 zu. Die Kabine befindet sich im Bugbereich des Schiffes und ist mit Bullaugen ausgerüstet. Zwischen der Kabine und der Außenwand des Schiffes befindet sich eine 1 – 1,5 Meter lange Stahlröhre. Durch dieses Bullauge kann der Kabinengast allenfalls einen kleinen runden Ausschnitt vom Himmel sehen. Im
Katalog der Beklagten wird darauf hingewiesen, dass „die Außenkabinen … teilweise über Bullaugen (verfügen)“.
In den Hinweisen zu den Flügen heißt es im Katalog der Beklagten u.a.:
„Es handelt sich vorwiegend um Nonstop-Flüge ohne Zwischenlandungen. Wenn ihr Flug ein Direktflug ist, heißt dass: Auf dem Weg zu ihrem … Schiff gibt es eine oder mehrere Zwischenlandungen.“
Genaue Angaben zu ihren Flugdaten, wie z.B. Flugzeiten oder Fluggesellschaften, erhalten Sie, sobald … diese Informationen vorliegen, spätestens mit den Reiseunterlagen. Bitte beachten Sie, dass sich leider nicht alle Hinflüge in den Morgenstunden und alle Rückflüge in die Abendstunden legen lassen. Der An- und Abreisetag dient in erster Linie zur Erbringung der Beförderungsleistungen und wird als Reisetag bewertet.
Änderungen des Flugplanes, wie z.B. der geplanten Flugstrecke und Flugzeiten sowie des Fluggerätes, auch nach Ticketerstellung, sind vorbehalten.“
Im Katalog der Beklagten ist die Art des Fluges von Frankfurt nach Südostasien und zurück nicht beschrieben. Andere Flüge enthalten die Einschränkung, dass es sich hierbei nicht um Direktflüge handelt.
Entsprechend den der Klägerin zugesandten Reiseunterlagen war vorgesehen, dass die Klägerin und ihr Partner mit dem Lufthansaflug Nummer 783 direkt von Bangkok nach Frankfurt zurückfliegen sollten. Geplanter Abflug in Bangkok war 23.55 Uhr; das Flugzeug sollte um 05.25 Uhr in Frankfurt landen. Da das Schiff bereits am Abend des 05.12.2010 den Hafen von Bangkok erreichte, hatten die Klägerin und ihr Partner geplant, den Tag in Bangkok zu verbringen. Während der Reise erhielten sie die Mitteilung, dass der Rückflug umgebucht worden sei und sie mit dem Unternehmen Condor von Bangkok zurück nach Frankfurt fliegen würden. Dieser Flug beinhaltete eine Zwischenlandung in Bahrain. Der Flug startete um 13.00 Uhr, so dass die Klägerin und ihr Lebenspartner bereits um 9.00 Uhr den Transfer vom Hafen zum Flughafen antraten. Aufgrund der geänderten Ankunftszeit in Frankfurt (22.35 Uhr) verlängerte sich der Heimweg von Frankfurt nach München um fünf Stunden.
Die Klägerin fordert für sich und ihren Lebenspartner wegen des Wegfalls des Tages in Bangkok am 06.12.2010 einen Betrag in Höhe von 600,00 € (2 x 300,00 €), aufgrund der Zwischenlandung in Bahrain sowie der Verlängerung der Flugdauer und der Heimfahrt einen Betrag in Höhe von 600,00 € (2 x 300,00 €) sowie der eingeschränkten Sicht aus der Außenkabine bzw. des eingeschränkten Einfalls von Tageslichtes in die Kabine ebenfalls einen Betrag in Höhe von 600,00 € (2 x 300,00 €). Mit der Klage bezeichnete die Klägerin diese Forderungen als Minderung, in der Replik als Schadensersatzforderung.
Die Klägerin behauptet, vor der endgültigen Buchung der Reise sei „von Mitarbeitern des Reisebüros sehr wohl zugesagt worden, dass es sich bei den Flügen Frankfurt – Bangkok und zurück um Direktflüge bzw. Nonstopflüge handeln würde, also um Flüge ohne Unterbrechung bzw. Zwischenlandung.“ Weiter meint die Klägerin, auch bei einem Direktflug würde eine Zwischenlandung nicht der geschuldeten Leistung entsprechen. Außerdem habe die Beklagte den Flug mit dem Unternehmen Lufthansa Nummer 783 geschuldet. Die Vorverlegung des Fluges habe zu einem Verlust eines Urlaubstages geführt. Außerdem bestehe ein Minderungs- bzw. Entschädigungsanspruch, weil die der Klägerin und ihrem Lebenspartner zugeteilte Kabine deutlich minderwertiger gewesen sei, als die sonst üblichen Außenkabinen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Stadtbesichtigung am 06.12.2010 sei nicht Bestandteil des Reisevertrages gewesen. Zudem habe sie sich wirksam die Änderung des Flugplanes vorbehalten. Der An- und Rückreisetag seien kein Urlaubstag.
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