Vorliegend war ein Flugzeug wegen technischer Probleme - der Bordcomputer zeigte einen vermeintlichen Ausfall der Klima-Anlage an - zunächst durch einen „kontrollierten Abwärts-Steilflug“ 6000 Meter herunter geführt, dann unplanmäßig gelandet und anschließend überprüft. Im Anschluss sollte der Flug fortgesetzt werden.
Eine Pauschalreisende weigerte sich, wieder einzusteigen, weil sie widersprüchliche Erklärungen zur Ursache des Sturzfluges von der Besatzung erhalten habe. Zudem leide sie an multipler Sklerose und habe bereits einen Schock durch den Vorfall erlitten - mit bleibenden Folgen. Ein Weiterflug sei somit nicht zumutbar.
Die Reisende buchte dann einen Lufthansa-Flug nach Münster und forderte vom Veranstalter den Ersatz des Kosten des Fluges. Der Veranstalter zahlte nichts, die Sache landete vor Gericht, wo die Reisende unterlag:
Die unplanmäßige Zwischenlandung aufgrund eins vermuteten technischen Defektes ist kein Reisemangel. Vielmehr liegt ein technischer Defekt im Rahmen des üblichen und hinnehmbaren Gefährdungsrisikos. Daher bestand auch keine Berechtigung zur Teilkündigung.
Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Flugzeug nach dem Sicherheits-Check nicht wieder vollkommen in Ordnung war. Allein das Misstrauen der Reisenden begründet keinen Schadensersatzanspruch.
Darüber hinaus waren die - behaupteten - psychischen Schäden nicht ausreichend, um den vorliegenden Flugverlauf als Reisemangel gelten zu lassen.
Eine Pauschalreisende weigerte sich, wieder einzusteigen, weil sie widersprüchliche Erklärungen zur Ursache des Sturzfluges von der Besatzung erhalten habe. Zudem leide sie an multipler Sklerose und habe bereits einen Schock durch den Vorfall erlitten - mit bleibenden Folgen. Ein Weiterflug sei somit nicht zumutbar.
Die Reisende buchte dann einen Lufthansa-Flug nach Münster und forderte vom Veranstalter den Ersatz des Kosten des Fluges. Der Veranstalter zahlte nichts, die Sache landete vor Gericht, wo die Reisende unterlag:
Die unplanmäßige Zwischenlandung aufgrund eins vermuteten technischen Defektes ist kein Reisemangel. Vielmehr liegt ein technischer Defekt im Rahmen des üblichen und hinnehmbaren Gefährdungsrisikos. Daher bestand auch keine Berechtigung zur Teilkündigung.
Das Gericht konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Flugzeug nach dem Sicherheits-Check nicht wieder vollkommen in Ordnung war. Allein das Misstrauen der Reisenden begründet keinen Schadensersatzanspruch.
Darüber hinaus waren die - behaupteten - psychischen Schäden nicht ausreichend, um den vorliegenden Flugverlauf als Reisemangel gelten zu lassen.
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AG Frankfurt/Main, 05.07.2001 - Az: 29 C 210/01-81
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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