Schlafen während eines Langstreckenfluges ist nachts „völlig normal“ und „klassenunabhängig“. Dass einzelne Personen auch im Flugzeug schnarchen, ist lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Im Streitfall hatten die Reisenden im Rahmen einer
Pauschalreise einen Flug in der Business-Klasse gebucht.
Auf der Hinreise kam es zu einer Zwischenlandung, was jedoch kein Reisemangel darstellt, wenn kein Non-Stop-Flug gebucht bzw. geschuldet war.
Beim Rückflug erhielten die beiden Reisenden keine Plätze nebeneinander, da nur noch einzelne Plätze vorhanden waren.
Neben der Reisenden saß ein schwerhöriger Mann, der fürchterlich schnarchte. Dadurch fühlte sich die Reisende belästigt und konnte nicht schlafen.
Nach der Rückkehr von der Reise erfolgte eine Anspruchsanmeldung beim
Reiseveranstalter mit der u.a. die Rückerstattung des Zuschlages für die Business-Klasse gefordert wurde. Da jedoch kein Mangel, sondern allenfalls eine Unanehmlichkeit vorlag, wies das Gericht die Ansprüche der Reisenden ab.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine
Minderung des Reisepreises.
Der Kläger buchte bei der Beklagten über ein
Reisebüro für sich und die Zeugin eine Pauschalflugreise nach Südafrika.
Die Buchung erfolgte aufgrund der Reiseausschreibung auf Seite 21 des Kataloges der Beklagten, wo es unter anderem heißt: „Flug ab Deutschland mit Lufthansa/South African Airways oder British Airways nach Kapstadt und zurück ab Johannesburg inklusive Gebühren“.
Der Kläger buchte wegen des besseren Komforts eine Beförderung in der Business Class gegen Aufpreis.
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