Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Gemäß Mietvertrag beträgt die Wohnungsgröße 82,27 m². Anfang 2007 wurden die Balkone an dem Gebäude erweitert und erneuert. Mit Schreiben vom 16.08.2010 verlangte die Klägerin von dem Beklagten bis zum 01.09.2010 die Zustimmung zur Zahlung einer erhöhten Nettokaltmiete in Höhe von 435,66 EUR mit Wirkung ab dem dritten Monat ab Zugang des Erhöhungsverlangens, das dem Beklagten am selben Tag per Boten zugestellt wurde.
Die Klägerin behauptet, auf Grund der Vergrößerung des Balkons habe die Wohnung des Beklagten jetzt eine Größe von 84,43 m², sodass der neue Mietzins 5,16 EUR pro m² betrage und daher ortsüblich sei.
Sie ist der Ansicht, die Fläche des Balkons sei auf Grund der besonderen Optik auch bei Anwendung der WoFIV nicht nur mit 1/4, sondern mit 1/2 anzurechnen.
Der Beklagte bestreitet die Größe der Wohnung. Er ist insbesondere der Ansicht, dass der Balkon nur mit 1/4 der Fläche anzurechnen sei.
Gemäß Mietvertrag beträgt die Wohnungsgröße 82,27 m². Anfang 2007 wurden die Balkone an dem Gebäude erweitert und erneuert. Mit Schreiben vom 16.08.2010 verlangte die Klägerin von dem Beklagten bis zum 01.09.2010 die Zustimmung zur Zahlung einer erhöhten Nettokaltmiete in Höhe von 435,66 EUR mit Wirkung ab dem dritten Monat ab Zugang des Erhöhungsverlangens, das dem Beklagten am selben Tag per Boten zugestellt wurde.
Die Klägerin behauptet, auf Grund der Vergrößerung des Balkons habe die Wohnung des Beklagten jetzt eine Größe von 84,43 m², sodass der neue Mietzins 5,16 EUR pro m² betrage und daher ortsüblich sei.
Sie ist der Ansicht, die Fläche des Balkons sei auf Grund der besonderen Optik auch bei Anwendung der WoFIV nicht nur mit 1/4, sondern mit 1/2 anzurechnen.
Der Beklagte bestreitet die Größe der Wohnung. Er ist insbesondere der Ansicht, dass der Balkon nur mit 1/4 der Fläche anzurechnen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Mieterhöhungsverlangen ist gemäß §§ 558 a, 558 b BGB zulässig. Die Mieterhöhung ist ordnungsgemäß begehrt worden unter Angabe von drei Vergleichswohnungen. Die Kappungsgrenze ist hierbei nicht überschritten und die Frist zur Klageerhebung eingehalten worden. Die Zustimmung zur Mieterhöhung sollte bis spätestens zum 01.09.2010 erklärt werden. Die Klage ist am 26.10.2010 bei Gericht eingegangen, also innerhalb der Drei-Monats-Frist.Urteil freischalten
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AG Flensburg, 31.08.2011 - Az: 64 C 174/10
ECLI:DE:AGFLENS:2011:0831.64C174.10.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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