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Wann besteht ein Ansruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die formellen und materiellen Anforderungen erfüllt sind. Maßgeblich ist, dass die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind.

Das Mieterhöhungsverlangen muss den Anforderungen des § 558a BGB genügen. Es ist erforderlich, dass der Vermieter zur Begründung Vergleichswohnungen benennt, wobei die Angabe von drei Wohnungen genügt. Diese müssen hinsichtlich Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit hinreichend vergleichbar sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigene Wohnungen des Vermieters handelt. Auch die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse ist für die Vergleichbarkeit ohne Bedeutung.

Im vorliegenden Fall wurden drei Wohnungen benannt, die nach Lage, Größe, Gebäudeart und Ausstattung ausreichend vergleichbar waren. Durch eine im Prozess vorgenommene Nachbesserung wurden die Angaben weiter konkretisiert, sodass den Mietern eine Überprüfung möglich war. Damit lag ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen vor.

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AG Paderborn, 30.07.2019 - Az: 55 C 116/17

ECLI:DE:AGPB1:2019:0730.55C116.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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