Ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die formellen und materiellen Anforderungen erfüllt sind. Maßgeblich ist, dass die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind.
Das Mieterhöhungsverlangen muss den Anforderungen des § 558a BGB genügen. Es ist erforderlich, dass der Vermieter zur Begründung Vergleichswohnungen benennt, wobei die Angabe von drei Wohnungen genügt. Diese müssen hinsichtlich Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit hinreichend vergleichbar sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigene Wohnungen des Vermieters handelt. Auch die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse ist für die Vergleichbarkeit ohne Bedeutung.
Im vorliegenden Fall wurden drei Wohnungen benannt, die nach Lage, Größe, Gebäudeart und Ausstattung ausreichend vergleichbar waren. Durch eine im Prozess vorgenommene Nachbesserung wurden die Angaben weiter konkretisiert, sodass den Mietern eine Überprüfung möglich war. Damit lag ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen vor.
Das Mieterhöhungsverlangen muss den Anforderungen des § 558a BGB genügen. Es ist erforderlich, dass der Vermieter zur Begründung Vergleichswohnungen benennt, wobei die Angabe von drei Wohnungen genügt. Diese müssen hinsichtlich Größe, Lage, Ausstattung und Beschaffenheit hinreichend vergleichbar sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eigene Wohnungen des Vermieters handelt. Auch die Dauer der jeweiligen Mietverhältnisse ist für die Vergleichbarkeit ohne Bedeutung.
Im vorliegenden Fall wurden drei Wohnungen benannt, die nach Lage, Größe, Gebäudeart und Ausstattung ausreichend vergleichbar waren. Durch eine im Prozess vorgenommene Nachbesserung wurden die Angaben weiter konkretisiert, sodass den Mietern eine Überprüfung möglich war. Damit lag ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen vor.
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