Im vorliegenden Fall hatten die Mieter nach Abschluss von Modernisierungsmaßnahmen an den Balkonen und Fenstern an dem Balkon einen blau-weiß gestreiften Wind- und Sichtschutz angebracht und an den Fenstern Insektengitter befestigt.
Die Mieter wurden abgemahnt und zur Entfernung aufgefordert. Da auch dies nicht zum gewünschten Erfolg verhalf, wurde den Mietern in der Folge aus diesem und weiteren Gründen außerordentlich fristlos gekündigt.
Die Mieter waren der Ansicht, dass die außerordentliche fristlose Kündigung mangels wichtigem Grund unwirksam sei. Sie haben lediglich die ihnen als Mieter zustehenden Rechte geltend gemacht, darauf könne keine Kündigung gestützt werden. Es liegen auch keine baulichen Veränderungen vor, da das Insektengitter aus ganz feinem Nylon bestehe und kaum sichtbar sei. Der Windschutz sei nicht fest mit dem Gebäude verbunden und könne jederzeit wieder gelöst werden.
Nach der Berücksichtigung der Einzelfallumstände und der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist vorliegend kein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gegeben.
Die Mieter wurden abgemahnt und zur Entfernung aufgefordert. Da auch dies nicht zum gewünschten Erfolg verhalf, wurde den Mietern in der Folge aus diesem und weiteren Gründen außerordentlich fristlos gekündigt.
Die Mieter waren der Ansicht, dass die außerordentliche fristlose Kündigung mangels wichtigem Grund unwirksam sei. Sie haben lediglich die ihnen als Mieter zustehenden Rechte geltend gemacht, darauf könne keine Kündigung gestützt werden. Es liegen auch keine baulichen Veränderungen vor, da das Insektengitter aus ganz feinem Nylon bestehe und kaum sichtbar sei. Der Windschutz sei nicht fest mit dem Gebäude verbunden und könne jederzeit wieder gelöst werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Mietverhältnis kann grundsätzlich gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisse nicht zugemutet werden kann.Nach der Berücksichtigung der Einzelfallumstände und der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist vorliegend kein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung gegeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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