Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden, 17.12.1999 - Az: 93 C 3460/99-25
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