Aufgrund Mietvertrages vermietete die Klägerseite an die Beklagten Räumlichkeiten. Die Klägerseite trägt vor, dass die Beklagten unberechtigterweise die Mieten für die Monate August und September 2020 zunächst nicht bezahlt hätten. Deshalb sei berechtigterweise außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzug gekündigt worden. Zwischenzeitlich sei die geschuldete Miete nach bezahlt worden.
Die Beklagten beantragen kostenpflichtige Klageabweisung hilfsweise eine Räumungsfrist. Sie tragen vor, dass eine schuldhafte Vertragsverletzung nicht vorgelegen hätte und die Mieten zwischenzeitlich zurückgezahlt wurden. Zudem seien gesundheitliche Aspekte zu beachten.
Soweit die ordentliche Kündigung weiterverfolgt wird, ist auszuführen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass sich die Heilung nach § 569 BGB nicht auf die ordentliche Kündigung erstreckt.
Auch eine Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle hat nicht zur Folge, dass eine mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung „ins leere“ ginge (BGH, 19.09.2018 - Az: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu berücksichtigen. Auch sind gedanklich - wie beim BGH üblich - die individuellen Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Die Beklagten beantragen kostenpflichtige Klageabweisung hilfsweise eine Räumungsfrist. Sie tragen vor, dass eine schuldhafte Vertragsverletzung nicht vorgelegen hätte und die Mieten zwischenzeitlich zurückgezahlt wurden. Zudem seien gesundheitliche Aspekte zu beachten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Aktuell sieht die Situation dergestalt aus, dass alle Rückstände gezahlt worden. Unabhängig von der Frage, ob ein Fall des § 269 oder des § 91 a ZPO vorliegt, ist jedoch in jedem Falle die außerordentliche Kündigung geheilt worden gemäß § 569 BGB.Soweit die ordentliche Kündigung weiterverfolgt wird, ist auszuführen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass sich die Heilung nach § 569 BGB nicht auf die ordentliche Kündigung erstreckt.
Auch eine Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle hat nicht zur Folge, dass eine mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung „ins leere“ ginge (BGH, 19.09.2018 - Az: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu berücksichtigen. Auch sind gedanklich - wie beim BGH üblich - die individuellen Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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