Die Formulierung in einem Mietvertrag, der Mieter übernimmt die Gartenpflege, bedeutet, dieser muss nur einfache Arbeiten durchführen (z. B. Rasenmähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub). Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht betreffend der Gartenpflege zu.
Von einer Vereinbarung über die Gartenpflege sind mithin Arbeiten wie der Schnitt von Bäumen und Sträuchern nicht umfasst. Es handelt sich insoweit sog. höhere Arbeiten, die vom Vermieter selbst auszuführen sind.
Von einer Vereinbarung über die Gartenpflege sind mithin Arbeiten wie der Schnitt von Bäumen und Sträuchern nicht umfasst. Es handelt sich insoweit sog. höhere Arbeiten, die vom Vermieter selbst auszuführen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Tat bedeutet die Formulierung Gartenpflege übernimmt der Mieter nur, dass dieser einfache Arbeiten durchführen muss. So ergibt sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.10.2004 (Az: I-10 U 70/04), dass der Mieter nur einfache Pflegearbeiten durchführen muss. Das ist z. B. Rasenmähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub. Vorliegend wurden jedoch sog. übergeordnete Arbeiten durchgeführt wie der Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern. Das ist von der normalen Formulierung der Gartenpflege nicht mit umfasst. Auch belegen die vorgelegten Lichtbilder nicht unbedingt eine Verwilderung des Gartens. Denn insoweit ist dies oftmals die Sache des Betrachters. Der eine möchte einen etwas dichteren Garten haben, um Einblicke Dritter zu vermeiden. Ein anderer mag es lieber, wenn die Sträucher kurz und knackig geschnitten sind. Insoweit gilt aber auch wiederum die zuvor zitierte Rechtssprechung des OLG Düsseldorfs. Denn solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht betreffend der Gartenpflege zu.
AG Würzburg, 24.05.2017 - Az: 13 C 779/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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