Ein berechtigtes Interesse der Mietpartei im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch hinsichtlich einer Einzimmerwohnung vorliegen.
Die Frage, welche Informationen über die Person der Untermieterin oder des Untermieters eine Mietpartei gegenüber der Vermieterseite offenlegen muss, ist nicht generell zu beantworten, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Die Klägerin trat zum 1.7.2018 in ein Arbeitsverhältnis in Rom ein. Das Arbeitsverhältnis war befristet auf ein Jahr und sollte zum 30.6.2019 enden. In Rom nutzte die Klägerin ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Die streitgegenständliche Wohnung beabsichtigte die Klägerin im Zeitraum ihrer Abwesenheit möbliert an Frau E M unterzuvermieten. Hausrat, Küchenutensilien und Bekleidung der Klägerin sollten in der Wohnung, die Klägerin im Besitz eines Wohnungsschlüssels bleiben. In Zeiten in denen sich die Klägerin in Berlin aufhält, sollte die Wohnung gemeinsam genutzt werden. Die Untermiete sollte 480,00 € monatlich betragen.
Mit Schreiben vom 21.7.2018 bat die Klägerin die Hausverwaltung der Beklagten, ihr die befristete Untervermietung der Wohnung an die namentlich benannte Untermieterin zu erlauben. Mit E-Mail vom 30.7.2018 teilte die Klägerin der Hausverwaltung mit, bei der Untermieterin handele es sich um eine italienische Lehrerin für Deutsch und Italienisch, geboren in Rom. Die Bitte der Klägerin lehnte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 1.8.2018 ab. Mit Schreiben vom 8.8.2018 monierte die Hausverwaltung darüber hinaus, die Klägerin keine Angaben zum Untermietzins gemacht, weiter habe sie weder Ausweisunterlagen der Untermieterin, noch ihren eigenen Arbeitsvertrag in Italien vorgelegt, eine Untermieterlaubnis werde deswegen nicht erteilt. Die begehrte Erlaubnis wurde in der Folgezeit auch nach erneuten Aufforderungen der Klägerin nicht erteilt.
Die Frage, welche Informationen über die Person der Untermieterin oder des Untermieters eine Mietpartei gegenüber der Vermieterseite offenlegen muss, ist nicht generell zu beantworten, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien verband ein Mietverhältnis über eine Einzimmerwohnung. Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten Vermieterin.Die Klägerin trat zum 1.7.2018 in ein Arbeitsverhältnis in Rom ein. Das Arbeitsverhältnis war befristet auf ein Jahr und sollte zum 30.6.2019 enden. In Rom nutzte die Klägerin ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Die streitgegenständliche Wohnung beabsichtigte die Klägerin im Zeitraum ihrer Abwesenheit möbliert an Frau E M unterzuvermieten. Hausrat, Küchenutensilien und Bekleidung der Klägerin sollten in der Wohnung, die Klägerin im Besitz eines Wohnungsschlüssels bleiben. In Zeiten in denen sich die Klägerin in Berlin aufhält, sollte die Wohnung gemeinsam genutzt werden. Die Untermiete sollte 480,00 € monatlich betragen.
Mit Schreiben vom 21.7.2018 bat die Klägerin die Hausverwaltung der Beklagten, ihr die befristete Untervermietung der Wohnung an die namentlich benannte Untermieterin zu erlauben. Mit E-Mail vom 30.7.2018 teilte die Klägerin der Hausverwaltung mit, bei der Untermieterin handele es sich um eine italienische Lehrerin für Deutsch und Italienisch, geboren in Rom. Die Bitte der Klägerin lehnte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 1.8.2018 ab. Mit Schreiben vom 8.8.2018 monierte die Hausverwaltung darüber hinaus, die Klägerin keine Angaben zum Untermietzins gemacht, weiter habe sie weder Ausweisunterlagen der Untermieterin, noch ihren eigenen Arbeitsvertrag in Italien vorgelegt, eine Untermieterlaubnis werde deswegen nicht erteilt. Die begehrte Erlaubnis wurde in der Folgezeit auch nach erneuten Aufforderungen der Klägerin nicht erteilt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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